Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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Si nous ne voyons pas d’inconvénients à ce mode de faire, il nous semble néanmoins souhaitable, pour des raisons de cohérence, d’harmoniser la loi fédérale sur le travail et le Code des obligations sur cette question de durée.

FRSP: La proposition du Conseil fédéral n’a en tout état de cause pas le mérite de

simplifier la situation.

Les employeurs devraient en effet jongler entre les 8, voire 16 semaines de l’art. 35a al. 3 LTr (interdiction, dispense de travailler), 329f CO, qui accorderait aux jeunes mamans un congé de maternité de 14 semaines et 324a bis CO qui réglerait la question du paiement du salaire en fonction du nombre d’années de service mais pour une durée inférieure à celle du congé maternité qu’il instaure à l’art. 329f CO (sauf dans les cas visés à l’art. 324a bis al. 1 lettre f).

Il est évident qu’une telle complexité ne milite pas en faveur de ce projet.

SArGV: Wir lehnen die unbedingte Einräumung eines 14-wöchigen Mutterschafts-

urlaubes in Art. 329f ab. Sie entspricht nicht dem heutigen Arbeitsgesetz (Art. 35a Abs. 3). Wenn nicht gleichzeitig eine gleich lange Lohnzahlungspflicht eingeführt wird, entstehen wieder die gleichen unbefriedigenden Lohnzahlungs-Lücken wie heute, wo die Lohnzahlungspflicht für 8 Wochen nicht garantiert ist. Wir verstehen nicht, wieso der Bundesrat einerseits 14 Wochen Urlaub statuieren kann und gleichzeitig Lohnfortzahlungsvarianten vorschlägt, die beide zu Lohnzahlungslücken führen müssten. Der Mutterschaftsurlaub wäre deshalb in Art. 329f auf 8 Wochen zu beschränken. Der Artikel sollte relativ zwingend sein, damit in Branchen und Betrieben bessere Lösungen möglich sind.

SGB: Die Frist von 14 Wochen schafft eine völlig unnötige Differenz zum Arbeits-

gesetz, das bereits heute einen Rechtsanspruch auf 16 arbeitsfreie Wochen vorsieht (Art. 35a Abs. 3 ArG). Die - vor kurzem in Kraft gesetzte - Regelung des Arbeitsgesetzes ist ebenfalls gesundheitlich begründet. Es ist zwar durchaus sinnvoll und notwendig, auch für diejenigen Frauen einen solchen Anspruch vorzusehen, die nicht dem ArG unterstehen. Es gibt keinen jedoch Hinweis darauf, dass diese beiden Kategorien von Arbeitnehmerinnen unterschiedliche Gesundheitsschutzbedürfnisse haben, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen würden. Deshalb muss auch im OR ein Rechtsanspruch von 16 Wochen vorgesehen. Dies umso mehr, als die Existenz von zwei divergierenden Regelungen im OR und im ArG erfahrungsgemäss und verständlicherweise weder von den Arbeitgebern noch von den dem ArG unterstellten Arbeitnehmerinnen verstanden und richtig gehandhabt wird. Wir verlangen deshalb folgende Verbesserung einen 16 statt 14 Wochen Urlaub. Mit einem bezahlten Urlaub von 16 Wochen würde diese Bestimmung allerdings überflüssig.

SKV: Grundsätzlich begrüssen wir den in Art. 329 f VE neu festgeschriebenen An-

spruch aller Arbeitnehmerinnen - unabhängig davon, ob sie dem Arbeitsgesetz unterstehen - auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Eigentliches Ziel bildet für uns allerdings ein Urlaub von 16 Wochen, womit auch die Koordination mit dem Arbeitsgesetz hergestellt wäre5.

VSA: Wie / Comme / Come CNG

5 Arbeitnehmerinnen, die dem ArG unterstehen, dürfen gem. Art. 2 und 3 ArG während insgesamt 16 Wochen nach Niederkunft der Arbeit fernbleiben, selbst wenn sie arbeitsfähig sind. 16 Wochen entspricht auch der Vorschrift für die (freiwillige) Versicherung von Taggeld bei Mutterschaft im KVG (Art. 74 Abs. 2).