Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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Begrüsste Organisationen / Organisations consultées / Organizzazioni consultate

FRSP: Dès après son entrée en vigueur, il doit être expressément prévu que le sys-

tème fédéral abrogera de facto les dispositions cantonales concurrentes adoptées dans l’intervalle, y compris lorsqu’elles sont plus étendues.

Il n’est en effet pas envisageable d’imaginer la coexistence de systèmes normatifs de rangs différents, au risque, dans le cas contraire, de se heurter à une impossibilité pratique d’appliquer la loi ou de se heurter à des doublons, voire des complexités insurmontables.

Il va de soi qu’une coordination du droit fédéral est indispensable. En outre, les systèmes cantonaux mis en œuvre en cette matière devront être abolis dès l’entrée en vigueur des prescriptions fédérales.

SArGV: Bei den Krankentaggeldversicherungen ist nach Art. 72 Abs. 1 KVG zwin-

gend die Mutterschaft mitversichert. Sollte das Parlament eine EO-Lösung favorisieren, müsste dieser KVG-Artikel unbedingt geändert werden.

Weitere Teilnehmer / Autres participants / Altri partecipanti

SBMV: Bei einer Annahme der Initiative Triponez müsste gleichzeitig eine Anpas-

sung des KVG (insbesondere auch Streichung von Art. 74) erfolgen, ansonsten sich die betroffenen Betriebe und Branchen mit erheblichen Vollzugsproblemen (Doppelversicherung) konfrontiert sähen.

34 Verhältnis zum europäischen Recht / Rapport avec le droit européen / Rapporto

col diritto europeo

Kantone / Cantons / Cantoni

ZG: Gemäss Bericht des Bundesrats sieht die geltende EG-Richtlinie einen Mutter-

schaftsurlaub von mindestens 14 Wochen vor, wobei dieser auf die Zeit vor und/oder nach der Niederkunft aufgeteilt werden kann. Im Vorentwurf des Bundesrats beginnt der Mutterschaftsurlaub erst nach der Niederkunft.

In den von der vorgeschlagenen Revision am meisten betroffenen Betrieben (Detailhandel, Gastgewerbe) können die schwangeren Frauen wegen der körperlich anstrengenden Arbeit in der Regel kaum bis zur Niederkunft arbeiten. Diese Frauen werden mit ärztlichem Zeugnis einige Wochen vor der Niederkunft ihre Arbeit einstellen müssen. Da heute Arbeitsverhinderungen nach Art. 324a OR ungeachtet ihres Grunds (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) zusammengerechnet werden, steht einer Frau im 1. Dienstjahr, die vier Wochen vor der Niederkunft aus gesundheitlichen Gründen aufhört zu arbeiten, nur ein Lohnanspruch von drei Wochen zu. Mit dem Vorschlag des Bundesrats beträgt ihr Anspruch neu drei Wochen plus acht Wochen (Variante 1) bzw. drei Wochen plus 12 Wochen (Variante 2).

Wählt man Variante 2, könnte man zur Entlastung der Arbeitgeber festlegen, dass Absenzen, die frühestens vier Wochen vor der Niederkunft wegen Schwangerschaft nötig werden, als Mutterschaftsurlaub zählen. Dann wären die acht Wochen des absoluten Arbeitsverbots nach der Niederkunft gemäss Art. 35a des Arbeitsgesetzes noch bezahlt. Will die Arbeitnehmerin nochmals acht Wochen nicht arbeiten, kann sie dies aus freiem Willen gemäss Art. 35 a