Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 92Fedlex · Ergebnisbericht

spruch auf Lohnfortzahlung auszulösen, ist nachvollziehbar, so dass auch hier eine Karenzfrist von drei Monaten als begründet erscheint.

Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagene Karenzfrist von 3 Monaten.

BE: Wie aus dem Vorentwurf hervorgeht, ist die Dauer des Lohnanspruchs von der Dauer des Mutterschaftsurlaubs deutlich zu unterscheiden. Während der Vorentwurf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen für jede Arbeitnehmerin vorsieht (wobei sich der Kanton Bern für einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen ausspricht), präsentiert der Bundesrat für die Dauer des Lohnanspruchs zwei verschiedene Varianten. Gemäss der einen Variante bemisst sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Dienstjahren der Arbeitnehmerin. Danach beträgt dieser zwischen 8 und 14 Wochen. Die andere, zweite Variante sieht einen Anspruch auf Lohnfortzahlung von 12 Wochen für alle Arbeitnehmerinnen vor.

Vom Kanton Bern wird keine der beiden vorgeschlagenen Varianten unterstützt, weil die damit verbundenen Nachteile als zu gravierend eingestuft werden. Als negativ wird insbesondere gewertet, dass die Arbeitgeber die gesamten finanziellen Kosten zu tragen haben. Ohne Zweifel würde dies zu einer Diskriminierung der Frauen im gebärfähigen Alter führen. Es muss davon ausgegangen werden, dass hier auch das Gleichstellungsgesetz nicht den erforderlichen Riegel zu schieben vermag. Wird eine Arbeitnehmerin bei einer Bewerbung aufgrund ihres Alters diskriminiert, hat sie dies auf dem Gerichtsweg geltend zu machen, was eine grosse unerwünschte Hürde darstellt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Arbeitnehmerin bei diesem Verfahren die Beweislast trägt. So obliegt es ihr zu beweisen, dass sie eine bestimmte Stelle aufgrund ihres Geschlechts und Alters nicht bekommen hat, was in der Praxis kaum möglich sein wird.

Zudem gilt es zu bedenken, dass mit den beiden vorgeschlagenen Varianten kein firmenübergreifender Lastenausgleich erzielt werden kann. Jene Branchen, welche bei den Beschäftigten üblicherweise einen hohen Frauenanteil aufweisen wie zum Beispiel das Gastgewerbe, der Detailhandel, die Bekleidungsindustrie und das Reinigungsgewerbe würden überdurchschnittliche Kosten zu tragen haben. Diese Branchen könnten nicht auf die Solidarität der übrigen Wirtschaftszweige zählen, sondern hätten für die entsprechenden Kosten selber aufzukommen.

Den beiden Varianten ist gemeinsam, dass sie für die Entstehung des Lohnanspruchs voraussetzen, dass das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Trotz teilweise starker Kritik der Lehre an dieser Karenzfrist, wird die Haltung des Bundesrats unterstützt. Sollen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung von 8 bis 14 Wochen erhalten, so erscheint es opportun, diesen an eine minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen.

BS: Es wird begrüsst, dass bei beiden vorgeschlagenen Varianten, im Gegensatz zur bisherigen Regelung von Art. 324a OR, neu der Lohnanspruch während des Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon besteht, ob die Arbeitnehmerin vor der Niederkunft aus unverschuldeten Gründen - beispielsweise wegen eines problematischen Verlaufs der Schwangerschaft - an der Arbeit verhindert war. Endlich wäre die Lohnfortzahlung während des achtwöchigen Arbeitsverbotes gemäss Arbeitsgesetz gewährleistet, womit ein absolutes Minimum der finanziellen Absicherung von Müttern erreicht würde.