Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 106Fedlex · Ergebnisbericht

Hause abschliesst, ein Widerrufsrecht zustehen, und derjenige, der den gleichen Vertrag an einer Messe abschliesst, kein solches erhalten. Konsequent und gerechtfertigt w‰re es, jenem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht einzur‰umen, welcher vom Versicherungsagenten ¸berrumpelt wurde.

Zu kl‰ren w‰re was "im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit" heisst, insbesondere ob darunter auch fachfremde T‰tigkeiten fallen sollen.

Begr¸ssenswert sind die Ausnahmen gem‰ss lit. c und d. Allerdings ist zu betonen, dass auch ein solcher Vertragsabschluss ¸ber das Internet schnell abgeschlossen werden kann (auch hier geschieht er u. U. durch den ber¸hmten Mausklick). Demnach ist der schnelle Abschluss als solches kein taugliches Argument, um die Einf¸hrung von Konsumentenschutzbehelfen zu rechtfertigen (so aber z.B. Begleitbericht S. 4).

Nicht einleuchtend ist die Begrenzung auf Waren (was ist mit G¸ter gemeint?) und unklar auch die Formulierung in lit. d. F‰llt nun der Kauf eines Flugtickets, welcher in drei, sieben oder neun Tagen stattfindet in den Anwendungsbereich von Art. 40b ñ d E-OR oder nicht? Auch Art. 40f E-OR hilft hier nicht unbedingt weiter. Meines Erachtens m¸ssten allgemein Dienstleistungen, die innert sieben Tagen, bzw. innert der Widerrufsfrist, erbracht werden von einer Widerrufsmˆglichkeit ausgeschlossen werden.

SAirGroup In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen einer Flugbuchung f¸r den persˆnlichen bzw. famili‰ren Gebrauch einerseits und dem gesch‰ftlichen Gebrauch andererseits objektiv kaum mˆglich, da die Befˆrderungsleistung unabh‰ngig vom Gebrauchszweck absolut identisch ist. Dies im Gegensatz zur Bestellung eines Warenproduktes, bei dem die Eigenart des Produktes Hinweise auf die Verwendungsart "privat" oder "gesch‰ftlich" zul‰sst (z.B. Bestellung von Haushaltsartikein f¸r den t‰glichen Gebrauch). Der Passagier m¸sste bei jeder Buchung deklarieren, ob er privat oder gesch‰ftlich zu reisen gedenkt. Dies w‰re unseres Erachtens ein mindestens problematischer Eingriff in die Privatsph‰re des Passagiers. Abgesehen davon kˆnnte eine solche Deklaration in der Praxis gar nicht ¸berpr¸ft werden - dies allein disqualifiziert die Anwendung des Widerrufsrechtes f¸r Flugreisen.

Die Differenzierung zwischen "Dienstleistungen, die eindeutig auf persˆnliche Bed¸rfnisse des Kunden zugeschnitten sind, "gem‰ss Art. 40a Absatz 1 lit. d. OR (vgl. 1.2. oben) und solchen, die (nur) f¸r "den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des Kunden bestimmt sind" gem‰ss Art 40a Absatz 1 OR d¸rfte in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen f¸hren. Die Ausf¸hrungen in der Randziffer 210.05 des Begleitberichtes "Man denke beispielsweise an eine Reise, die nach genauen Angaben des Kunden organisiert wird" d¸rften hier kaum weiterhelfen. Auf den ersten Blick ist jedenfalls nicht klar, ob eine gleichzeitig bei einer Fluggesellschaft get‰tigte Buchung f¸r Flug, Hotel und Mietauto unter das neue Recht fallen w¸rde oder nicht. Die Frage ist von grosser Bedeutung, da solche kombinierte Buchungen in der Praxis sehr h‰ufig sind.

SAV Exceptions prÈvues ‡ l'article 40a al. 2 CO. L'exclusion spÈcifique des services financiers serait justifiÈe, selon le rapport explicatif (chiffre 210.05), par le traitement sÈparÈ que le droit communautaire a Ègalement rÈservÈ ‡ ce type de transactions, pourtant en plein dÈveloppement sur Internet, en les excluant du champ d'application de la directive 97/7 et en les soumettant ‡ un rÈgime spÈcifique qui devrait faire l'objet d'une nouvelle directive encore en discussion. Quant aux exceptions prÈvues aux lettres c et d, elles seraient justifiÈes par