Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Systematisch kˆnnte die Ausnahme auch in Art. 40c untergebracht werden. Da sich die Frage f¸r Haust¸rgesch‰fte aber nicht stellt und es dabei nicht um die Definition des Fernabsatzvertrages, sondern um dessen Geltungsbereich handelt, erscheint sie in Art 40a besser aufgehoben.
SRV In der EU-Richtlinie ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr werden in Art. 3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 Dienstleistungen im Bereich von Befˆrderung, Unterbringung sowie Freizeitgestaltung von der Anwendbarkeit der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie (Art. 4 bis 6, 7 Abs. 1 RL) ausgenommen.
Im bundesr‰tlichen Entwurf fehlt in Art. 40a Abs. 2 OR (neu) eine entsprechende Bestimmung. Dies h‰tte zur Folge, dass s‰mtliche touristische Dienstleistungen, welche ¸ber den Fernabsatz vertrieben werden, der 7-Tage-Widerrufsfrist unterstehen w¸rden.
Weshalb die Bestimmung der EU-Richtlinie nicht ¸bernommen worden ist und eine Diskrepanz zum EU-Recht geschaffen werden soll, ergibt sich aus dem Begleitbericht nicht.
Dass auch in der Schweiz die touristischen Leistungen von den neuen Bestimmungen ausgenommen werden sollten, zeigen nachfolgende ‹berlegungen.
Schutz des Konsumenten
Un¸berlegte Vertragsabschl¸sse
Die neuen Bestimmungen ¸ber den Fernabsatz sollen den Konsumenten, welche un¸berlegt gehandelt haben (Begleitbericht S. 7), das Recht zum Widerruf des Vertrages einr‰umen. Denn der Kunde habe beim elektronischen Vertragsabschluss keine Mˆglichkeit mehr, seinen Vertragsabschlusswillen zu ¸berdenken (Begleitbericht S. 5).
Reisen bedingen f¸r Konsumenten gewisse Vorbereitungen:
Es m¸ssen die entsprechenden Frei- und Ferientage mit dem Arbeitgeber vereinbart werden; Familie, Betreuung der Wohnung sind zu organisieren; Arzt- und andere Termine sind entsprechend zu planen; die notwendigen finanziellen Mittel m¸ssen zur Verf¸gung stehen (es gibt keine Reiseanbieter, welche Reisen auf Abzahlung usw. verkaufen); Visa und vorgeschriebene Gesundheitsbestimmungen sind abzukl‰ren (Art. 4 Abs. 3 PRG).
Wie diese Liste zeigt, hat der Konsument vor der Buchung von Reiseleistungen, dies im Gegensatz zu den meisten anderen Konsumentenvertr‰- gen, erhebliche ÑVorleistungenì zu erbringen, so dass un¸berlegte Vertragsabschl¸sse wohl kaum vorkommen d¸rften.
Information des Konsumenten
Als Risiko des Fernabsatzes wird auch eine beschr‰nkte und oberfl‰chliche Information ¸ber das Produkt angef¸hrt (Begleitbericht S. 6).
Die Gesetzgebung im Bereich Reisen ist eine der fortschrittlichsten und konsumentenfreundlichsten, die in der Schweiz besteht. Dies sowohl was das Privatrecht wie das ˆffentliche Recht angeht.
Auf privatrechtlicher Ebene ist seit dem 1. Juli 1994 das Bundesgesetz ¸ber Pauschalreisen in Kraft. Dieses Gesetz wurde bereits unter dem Titel des Konsumentenschutzes vorgestellt und eingef¸hrt (Botschaft ¸ber das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens, Sonderdruck, S. 83).