Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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3. Zusammenstellung der Vernehmlassungen Classement des rÈponses suite ‡ la procÈdure de consultation Risultati della procedura di consultazione
31 Im Allgemeinen / En gÈnÈral / In generale
311 Positive Gesamtbeurteilung des Vorentwurfes
ApprÈciation gÈnÈrale positive de l'avant-projet
Giudizio generale positivo sull'avamprogetto
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Wir begr¸ssen die Absicht des Bundes, im Hinblick auf die steigende Bedeu-
tung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs den Konsumentenschutz im vorgeschlagenen Ausmass auszudehnen und stimmen den vorgesehenen ƒnderungen vollumf‰nglich zu. Insbesondere begr¸ssen wir das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag sowie die Verbesserungen bei der Gew‰hrleistung wegen M‰ngeln der Kaufsache.
AI: Im Gegensatz zur Frage der Form (Gleichstellung elektronischer Unterschrift
mit eigenh‰ndiger Unterschrift) welche im Bundesgesetz ¸ber die elektronische Signatur behandelt wird, werden im Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr die Fragen des Lauterkeitsrechtes und des Konsumentenschutzes stipuliert. Es ist zu begr¸ssen, dass mit den Gesetzesanpassungen die Konsumenten gesch¸tzt und dem Gesch‰ftsverkehr Randbedingungen gesetzt werden. Es ist aber ebenso klar, dass auch beim Konsument via elektronischer Medien Eigenverantwortung vorausgesetzt werden muss.
Das Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr ber¸hrt Vertragsrecht und hat somit f¸r den Kanton weder personelle noch finanzielle Auswirkungen, mit Ausnahme der Strafverfolgung. Mit den vorgeschlagenen Teilrevisionen von Obligationenrecht und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird das Vertrauen in den elektronischen Gesch‰ftsverkehr gest‰rkt. Mit der Angleichung an ausl‰ndisches Recht wird verhindert, dass infolge unterschiedlicher Rechtslage der Schweizer im nahen Ausland einkauft oder der ausl‰ndische Anbieter ¸ber die Schweiz Konsumentenschutzdumping anbietet. Die Vorlage liegt im Interesse des Konsumenten wie des seriˆsen Anbieters.
Es wird als richtig erachtet, dass unter Ber¸cksichtigung der Art der Gesch‰fte (Zeitspanne der Abschl¸sse in Minuten oder Sekunden, bedingte direkte Kommunikation, virtuelle Erfassung des Kaufgutes) der Konsumentenschutz wesentlich verst‰rkt wird. Es wird aber auch die Frage gestellt, ob in unserer "kurzlebigen" Zeit eine zeitliche Ausdehnung der Garantiefrist auf zwei Jahre und ein Recht auf Nachbesserung sinnvoll und nˆtig ist.
Bez¸glich der Informationspflicht des Anbieters (Preis, Widerrufsrecht, Verfahren usw.) ist darauf zu achten, dass dies in ad‰quater Form zum Angebot zu erfolgen hat (Vermeidung des Kleingedruckten auf einer R¸ckseite oder einem speziellen Link). Als Werkzeug f¸r Widerruf etc. dr‰ngt sich dieselbe Form wie bei der Leistungsbestellung auf. Entgegen dem Vorschlag der Vernehmlassung