Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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prozess den Beweis zu erbringen, dass der Anbieter ¸ber ein f¸r den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem verf¸gt. Ohne weiteres kann der Kunde zwar nachweisen, wie sein Produkt zu ihm gelangt ist. Er wird in vielen F‰llen jedoch kaum ohne Hilfe des Anbieters nachweisen kˆnnen, dass sich dieser eines Vertriebssystems zum Fernabsatz bedient. Dies gilt vor allem dann, wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat oder den Versand ¸ber Dritte (Post etc.) abwickelt. Um den Konsumenten vor solchen Beweisschwierigkeiten, die seinen Schutz gef‰hrden, zu bewahren, sollte der Nachweis, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, durch Beweislastumkehr oder die Schaffung einer gesetzlichen Vermutung dem Anbieter ¸berbunden werden.

Die vorstehenden Ausf¸hrungen liessen sich in etwa wie folgt in einer Bestimmung zusammenfassen:

Abs. 1: "Als Fernabsatzgesch‰fte gelten Vertr‰ge, die von den Vertragsparteien ausschliesslich unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationsmitteln abgeschlossen werden, sofern der Anbieter nicht nachweist, dass er den Vertrag bloss ausnahmsweise mittels elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen hat [oder: ...., dass er die bloss ausnahmsweise auf elektronischem Wege ¸bermittelte Offerte des Kunden angenommen hat.]."

LU: zu Art. 40c Abs. 2b OR: Der Passus ist sprachlich ungl¸cklich formuliert. Es

fragt sich, ob es nicht gen¸gt, lediglich auf die Automaten hinzuweisen (ÑVertr‰ge, die unter Verwendung von Automaten abgeschlossen werdenì.

TI Art. 40 c: Nella definizione di contratti a distanza rientra la vendita conclusa

tramite mezzi di comunicazione a distanza (posta, telefono e Internet). Suscita qualche interrogativo la difficolt‡ di interpretare nozioni quali "distributore automatico" o "Iocali commerciali automatizzati".

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

PLS les notions suivantes, contenues dans l'article 40c mÈriteraient d'Ítre claire-

ment dÈfinies, Ètant prÈcisÈ que le rapport explicatif ne donne que peu de dÈtails ‡ ce sujet :

- distributeurs automatiques et locaux commerciaux automatisÈs;

- fournisseurs de services de tÈlÈcommunications du fait de l'utilisation de tÈlÈphones publics.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

acsi cpv. 2 lett. a

Riteniamo che anche per le vendite all'asta debbano essere fissati criteri precilsi (ad esempio sui diritto d'informazione). Proponiamo quindi di integrare questo capoverso nell'art. 40 cpv. 2.

economiesuisse Die Begriffe "Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten

Gesch‰ftsr‰umen" sind, wie die Reaktionen unserer Mitgliederorganisationen zeigen, offensichtlich missverst‰ndlich. Hier ist eine klarere Abgrenzung notwendig. Eine zu restriktive Auslegung w¸rde die entsprechende Gesch‰ftst‰tigkeit in der Schweiz verunmˆglichen.