Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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SICTA Art. 40c Abs. 2 Bst. c OR: Diese Bestimmung ist unklar.
SW Man kann sich f¸glich fragen, warum plˆtzlich der bundesdeutsche Terminus Fernabsatz verwendet wird, w‰hrend bisher in der Schweiz vom Distanzhandel gesprochen wurde. Wenn wir dennoch diesen neuen Begriff bef¸rworten, so mit Blick auf das EU-Recht und um sicherzustellen, dass die beiden Wendungen auseinandergehalten werden. Denn Fernabsatz liegt nur vor, wenn Ñder Anbieter ¸ber ein organisiertes Vertriebssystem verf¸gt und ausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet.ì (Art. 40 c Abs. 1 E OR). Dies ist beim herkˆmmlichen Distanzhandel oder Distanzkauf nicht ausnahmslos der Fall (vgl. auch unten II 5). Aus diesen Erw‰gungen hat auch die Lauterkeitskommission den Begriff ÑFernabsatzì in ihre Grunds‰tze aufgenommen.
Art. 40c Abs. 2 E OR Es ist nicht recht einzusehen, warum lediglich Vertr‰ge, die unter Verwendung von Warenautomaten abgeschlossen werden, nicht als Fernabsatzvertr‰ge gelten sollen (Art. 40c Abs. 2 lit. b E OR), w‰hrend bei Dienstleistungsautomaten nur die ˆffentlichen Telefone ausgeschlossen sein sollen. Es gibt aber auch immer mehr Dienstleistungsautomaten, z.B. f¸r irgendwelche Billette (Fahrkarten, Kinobillette). Warum soll etwa ein Retourbillet, das am Bahnschalter bezogen wird, nicht widerrufen werden kˆnnen, w‰hrend das gleiche Retourbillet, das am Automaten auf dem Perron bezogen wird, widerrufen werden kann? Oder ein Kinobillet, das f¸r einen sp‰teren Tag an einem Automaten bezogen wird? Die Unterscheidung zwischen Waren- und Telefonautomaten einerseits und Dienstleistungsautomaten andererseits erscheint in der heutigen Zeit als nicht mehr sinnvoll.
Es wird daher vorgeschlagen, dass alle Vertr‰ge, die an Automaten abgeschlossen werden, nicht als Fernabsatzvertr‰ge gelten sollen. Denn, streng genommen, passen die Automatenvertr‰ge ohnehin nicht unter die Umschreibung des Fernabsatzvertrages, zumal der Automat generell kein Fernkommunikationsmittel im hier verstandenen Sinn darstellt (vgl. auch Grundsatz der Schweizerischen Lauterkeitskommission 4.1).
SWICO Die Aufz‰hlung der Ausnahmen der Subsumierung unter dem Begriff "Fernabsatzvertrag" entspricht nur teilweise Art. 3 Abs. 1 Fernabsatzrichtlinie. So fehlen etwa Werkvertr‰ge ¸ber Bauten. Die eins-zu-eins ‹bernahme von lit. c des Abs. 2 aus der Fernabsatzrichtlinie sollte sachlich wie sprachlich ¸berdacht werden. Insbesondere ist in Zeiten der modernen Telekommunikation die Bedeutung des Begriffes "ˆffentlicher Telefone" zu hinterfragen bzw. es sollte klar gestellt werden, dass jegliche Telekomminfrastruktur gemeint ist.
Die ‹bernahme des Begriffes der "automatisierten Gesch‰ftsr‰ume" sollte ¸berdacht oder mindestens erl‰utert werden. Die Ungleichbehandlung von Terminals abh‰ngig von deren Standort, ist nicht zwingend. Auch der Begleitbericht ist zu diesem Punkt nicht erhellend.
swisscom Abs. 1: Die unseres Erachtens unklare Umschreibung Ñausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendetì wird in der Praxis zu grossen Abgrenzungsschwierigkeiten f¸hren. Wir beantragen deshalb die Ab‰nderung in:
Ñ(...) und bei denen der Anbieter innerhalb eines Fernabsatzkanals mit den Kunden ausschliesslich ¸ber Fernkommunikationsmittel kommuniziert.ì