Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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sommateurs contre des dÈcisions irrÈflÈchies dans le cadre des achats on-line ne peut pas Ítre ainsi atteint.

Faire partir le dÈlai de rÈflexion au moment ou le consommateur suisse clique avec sa souris, Èquivaut ‡ le priver díun droit largement acquis en droit europÈen et en matiËre de vente ‡ distance suisse et europÈenne. Nous rappelons, enfin, que líexercice de líaction en garantie ne vise pas le mÍme but juridique que le droit de rÈtractation (‡ savoir la protection des consommateurs contre des achats irrÈflÈchis) et par consÈquent, il síagit díun instrument juridique absolument hors contexte.

FRS Der Kunde kann den Verzicht auf sein Widerrufsrecht auf Papier oder in elektronischer Form erkl‰ren.

Begr¸ndung: Es w‰re allenfalls auch denkbar, den Verzicht an strengere Bedingungen zu kn¸pfen. Zum Beispiel: In vorgedruckten allgemeinen Gesch‰ftsbedingungen des Verk‰ufers ist der Verzicht nur dann g¸ltig, wenn dieser speziell hervorgehoben ist.

Es entspricht einem langj‰hrigen Anliegen gewisser Konsumentenschutzorganisationen, den Kunden vor ¸bereilten Vertragsabschl¸ssen zu bewahren. Es stellt sich diesbez¸glich jedoch die Frage, ob das Widerrufsrecht des Kunden tats‰chlich ein taugliches Instrument darstellt. Erfahrungen in der Praxis zeigen n‰mlich, dass zum Teil grosse Verwirrung dar¸ber herrscht, bei welchen Vertragsarten dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und -- falls dies der Fall ist - innert welcher n¸tzlicher Frist dieses ausge¸bt werden kann. Ebenfalls musste in der Praxis festgestellt werden, dass die Kunden beim Bestehen eines Widerrufsrechts h‰ufig Vertr‰ge abschliessen, ohne sich im voraus die eingegangen Verpflichtungen genau ¸berlegt zu haben. Der Grund daf¸r liegt eben darin, dass die Kunden den Vertrag ja noch annullieren kˆnnen. Davon wird in der Folge denn auch rege Gebrauch gemacht. Dies sind Leerl‰ufe, welche die Unternehmer Zeit und Geld kosten und die vom Gesetzgeber nicht noch gefˆrdert werden sollten. Das Widerrufsrecht weist f¸r den Kunden nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile auf Gesetzt den Fall, der Kunde will nicht auf das Widerrufsrecht verzichten, wird er die zu erwerbende Dienstleistung bzw. das gew¸nschte Gut vermutlich erst nach Ablauf der siebent‰gigen Widerrufsfrist in Gebrauch nehmen kˆnnen. Falls er diese Karenzfrist - da er sich den abgeschlossenen Vertrag reiflich ¸berlegt hat - nicht w¸nscht, soll er nach unserer Auffassung als m¸ndiger Konsument selber entscheiden kˆnnen, ob er auf das Widerrufsrecht verzichten will oder nicht. Deshalb pl‰dieren wir daf¸r, einen entsprechenden neuen Absatz 5 in Artikel 40e OR aufzunehmen.

kf Die Formulierung: Ñauf Papierì wirkt eher befremdlich. Normalerweise wird von Ñschriftlichì gesprochen. Wenn per e-mail korrespondiert wird, m¸sste dies auch als schriftlich gelten. Es fragt sich, ob das an geeigneter Stelle verankert werden m¸sste.

Konsequenterweise m¸sste hier die Widerrufsfrist analog der EU sieben Arbeitstage nach Erhalt der Ware betragen. Sonntage werden somit nicht mitgez‰hlt. Wie wird bei elektronischem Verkehr das Datum festgehalten? Hier besteht Regelungsbedarf.

kf:1 ...innerhalb sieben "Arbeitstagenì auf ...