Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 217Fedlex · Ergebnisbericht
SFMGV Neu soll diese Vorschrift nur noch Ñim Falle eines Vertrages unter
Kaufleutenì gelten. Wir kˆnnen nicht nachvollziehen, warum es einem Privaten nicht auch weiterhin zuzumuten ist, eine M‰ngelr¸ge zu erheben und zur Schadensminderung beizutragen. Soll es in unserem Land nur noch gesch¸tzte Privatk‰ufer geben? Dies w‰re f¸r die Verk‰ufer eine ungerechtfertigte Verschlechterung. Zudem finden wir auch dem Begriff ÑVertrag unter Kaufleutenì nirgendwo sonst im Obligationenrecht.
SICTA Aus unserer Sicht besteht kein Bed¸rfnis f¸r eine Rechts‰nderung, aber
wir erheben gegen den neuen Vorschlag auch keine Einwendungen.
SMBK Neu soll diese Vorschrift nur noch "im Falle eines Vertrages unter
Kaufleutenì gelten. Wir kˆnnen nicht nachvollziehen, warum es einem Privaten nicht auch weiterhin zuzumuten ist, eine M‰ngelr¸ge zu erheben und zur Schadensminderung beizutragen. Soll es in unserem Land nur noch gesch¸tzte Privatk‰ufer geben? Dies w‰re f¸r die Verk‰ufer eine ungerechtfertigte Verschlechterung. Zudem finden wir auch dem Begriff "Vertrag unter Kaufleutenì nirgendwo sonst im Obligationenrecht.
SMU Uns ist nicht klar, welche Aussage mit dem letzten Nebensatz des erw‰hnten
Absatzes Ñ... hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verk‰ufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigenì gemacht werden soll. Deshalb bitten wir um eine klare Formulierung der zitierten Passage.
SVV Siehe Art. 201 Abs. 1 und 3 / Voir art. 201 al. 1 et 3 / Vedi art. 201 cpv. 1 e 3
SWICO Die im Begleitbericht ausgef¸hrte Begr¸ndung, dass die Bestimmungen
des geltenden Art. 204 f¸r Distanzk‰ufe mit einem Privaten zu streng sind, kann nicht nachvollzogen werden. Auch ein Privater sollte in der Lage sein, eine M‰ngelr¸ge zu erheben, bevor die Sache retourniert wird. Ebenso ist die Feststellung des Mangels "zur Zeit der Empfangnahme" durch einen Dritten ¸ber den Frachtf¸hrer mˆglich und zumutbar. Es ist weiter festzustellen, dass der Begriff des "Vertrages unter Kaufleuten" in der schweizerischen Gesetzgebung u.W. nirgendwo erscheint oder definiert ist und demzufolge vermieden werden sollte.
Swissmem F¸r diese Erleichterung zugunsten der Verbraucher wird kein
Bed¸rfnis nachgewiesen.
UNIGe La terminologie franÁaise risque de provoquer une confusion entre la
"vente ‡ distance" (art. 204 P-CO, titre marginal inchangÈ) et le contrat "conclu ‡ distance" (art. 40c P-CO). Ce risque n'existe pas en allemand qui distingue entre Fernabsatz (art. 40c P-CO) et Verfahren bei ‹bersendung von anderem Ort (art. 204 P-CO, titre marginal inchangÈ). La limitation de la norme ‡ la vente commerciale peut Ítre approuvÈe.
VFGIDie im Begleitbericht ausgef¸hrte Begr¸ndung, dass die Bestimmungen des
geltenden Art. 204 f¸r Distanzk‰ufe mit einem Privaten zu streng sind, kann nicht nachvollzogen werden. Auch ein Privater sollte in der Lage sein, eine M‰ngelr¸ge zu erheben, bevor die Sache retourniert wird. Ebenso ist die Feststellung des Mangels "zur Zeit der Empfangnahme" durch einen Dritten ¸ber den Frachtf¸hrer mˆglich und zumutbar. Es ist weiter festzustellen, dass der Begriff des "Vertrages unter Kaufleuten" in der schweizerischen Gesetzgebung u.W. nirgendwo erscheint oder definiert ist und demzufolge vermieden werden sollte.