Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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M‰ngelanzeige gem‰ss Art. 201 Abs. 3 OR sofort zu machen war, soll es k¸nftig gen¸gen, wenn dies in angemessener Frist geschieht. Nicht angepasst ist dieser Neuregelung Art. 204 Abs. 2 OR, der verlangt, dass der K‰ufer den Tatbestand ohne Verzug gehˆrig feststellen l‰sst. Die Zweimonatsfrist von Art. 5 Abs. 2 VerbrGK-RiL erschien dem Gesetzgeber zu starr
VFIGBereits die "Tunlichkeit" nach dem "¸blichen Gesch‰ftsgang" bietet dem K‰ufer
gen¸gend Spielraum. Die Frist zur Anzeige sollte gegen¸ber dem bestehenden Recht nicht ge‰ndert werden, da angesichts der ebenfalls vorgeschlagenen 2- j‰hrigen Verj‰hrungsfrist die Angemessenheit sich mˆglicherweise nach dieser Dauer richten wird, was f¸r den Verk‰ufer eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner Situation darstellt.
Das zu Abs. 1 Gesagte gilt auch f¸r Abs. 3.
321.18 Art. 204
Kantone / Cantons / Cantoni
LU: zu Art. 204 Abs. 3 OR: Der Begriff Ñ...so zeitig als tunlich...ì wirkt reichlich anti-
quiert. Besser ist der ¸bliche Ausdruck Ñ....innert angemessener Frist...ì. Wir verweisen beispielsweise auf die neue Formulierung in Art. 201 Abs. 1 OR.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP Diese Bestimmung soll ñ wohl aus konsumentenschutzrechtlichen Gr¸nden ñ
auf Kaufvertr‰ge unter Kaufleuten beschr‰nkt werden. Entgegen dem Erl‰uternden Bericht erachtet die SVP die geltende Regelung als nicht zu streng und weist deshalb die vorgesehene Korrektur zur¸ck.
Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate
AGVS Art. 204 Abs. 3
Uns ist nicht klar, welche Aussage mit dem letzten Nebensatz des erw‰hnten Absatzes"- hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verk‰ufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen" gemacht werden soll. Deshalb bitten wir um eine klare Formulierung der zitierten Passage.
FEA Diese Bestimmung soll - wohl aus konsumentenschutzrechtlichen Gr¸nden -
auf Kaufvertr‰ge unter Kaufleuten beschr‰nkt werden. Wir erachten die geltende Regelung als nicht zu streng.
FRS Art. 204 Abs. 3 Verfahren bei ‹bersendung von anderem Ort
Bemerkung: Die Bedeutung des letzten Nebensatzes dieses Absatzes hat sich f¸r uns auch nach mehrmaligen Durchlesen nicht erschlossen. Wir beantragen deshalb, die Aussage Ñ(...) hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verk‰ufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen" so zu formulieren, dass sie verst‰ndlich und vor allem interpretierbar wird.