Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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"Si le vendeur n'exÈcute pas la rÈparation, ne l'exÈcute pas dans un dÈlai raisonnable ou l'exÈcute mal, ...".
Uni ZH Neu eingef¸hrt wird das in praxi verbreitete, aber im Obligationenrecht nicht vorgesehene Nachbesserungsrecht (Art. 205 Abs. 1 und 4 OR). Insoweit vollzieht der VE nur, was l‰ngst Praxis ist.
VFGIDie im Begleitbericht ausgef¸hrten Gr¸nde, warum der Gesetzgeber, die Rechtsprechung und ein grosser Teil der Lehre einen Anspruch des K‰ufers auf Nachbesserung ablehnen, sind selbsterkl‰rend. Das genannte Praxisproblem wird durch die Erg‰nzung von lit. c nicht gelˆst. Es soll nach wie vor - wie dies die Praxis ist - dem Verk‰ufer anheim gestellt sein, ob er den Aufwand einer Nachbesserung auf sich nimmt oder Ersatzlieferung anbietet. Das Wahlrecht seitens des K‰ufers ist also unsachgem‰ss und sollte ge‰ndert werden und es soll nicht am Verk‰ufer sein, nachzuweisen, dass eine Nachbesserung unverh‰ltnism‰ssig ist.
Zudem ist die Formulierung in Abs. 4 unklar. Wenn wirklich gemeint ist, dass der K‰ufer "auf die Sache" verzichten kann, sollte richtigerweise nur noch die Wandelung nach lit. a mˆglich sein. Ist hingegen die Meinung, dass der K‰ufer "auf die Nachbesserung" verzichtet, m¸sste auch Minderung gem. lit. b mˆglich sein.
VIT Grunds‰tzlich ist die Einf¸hrung eines Nachbesserungsrechtes f¸r den K‰ufer zu begr¸ssen. Gerade bei Fernabsatzvertr‰gen muss es jedoch mˆglich sein, die Nachbesserung auszuschliessen. Dies wird jedoch durch Art. 199 lit. b OR ausgeschlossen, was erneut die Unangemessenheit dieser Regelung aufzeigt.
VSAIAbs. 4 : das im Entwurf vorgesehene Recht des K‰ufers, im Falle einer Sachm‰ngelgew‰hrleistung Nachbesserung der Sache verlangen zu kˆnnen, begr¸ssen wir sehr. Diese Mˆglichkeit wird ja bereits heute in vielen Vertr‰gen vereinbart.
Gem‰ss der heutigen Rechtsprechung lebt das Recht auf Wandlung und Minderung wieder auf, auch wenn diese zu Gunsten der Nachbesserung vertraglich ausgeschlossen wurden, sofern es dem Verk‰ufer nicht gelingt, einen bestimmten Mangel nach dem dritten Reparaturversuch zu beheben. Der im Entwurf gemachte Vorschlag ist demgegen¸ber eine Versch‰rfung und kˆnnte zu unverh‰ltnism‰ssigen Anspr¸chen des Kunden f¸hren. Z.B. kˆnnte ein Kunde unter Umst‰nden Wandlung oder Minderung geltend machen, nachdem der Verk‰ufer beispielsweise bei einer mehrere Tage dauernden Reparatur bloss eine Stunde in Versp‰tung ist. Aus diesem Grund schlagen wir vor, dass der K‰ufer erst eine Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zur¸cktreten kann, nachdem er dem Verk‰ufer eine angemessene Nachfrist zur Mangelbehebung gesetzt hat.
Im Sinne eines klaren rechtlichen Ablaufs und somit im Sinne vermehrter Rechtssicherheit regen wir zu folgender Pr‰zisierung von Absatz 4 an:
Antrag: (4) Wird die Nachbesserung vom Verk‰ufer schlecht, versp‰tet oder nicht vorgenommen, so kann der K‰ufer, nachdem er den Verk‰ufer in Verzug gesetzt hat, auf die Sache verzichten und ... geltend machen.