Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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rung der bestehenden Gew‰hrleistungsfrist kommt f¸r uns nur im Konsumgesch‰ft und im "europ‰ischen Umfang" in Frage.

SMBK Wir lehnen die Einf¸hrung einer zweij‰hrigen Verj‰hrungsfrist f¸r Gew‰hrleistungsanspr¸che ab. Eine ‹bernahme der zweij‰hrigen Frist gem‰ss Verbrauchsg¸ter-Richtlinie sowie Wiener Kaufrecht (mit zwingender Anwendbarkeit auf Verbrauchervertr‰ge) l‰sst sich nicht rechtfertigen. Zudem wird das Wiener Kaufrecht in internationalen Handelsvertr‰gen in der Regel ausgeschlossen. Somit sollte es auch f¸r uns im eigenen Land dispositives Recht bleiben.

Wie bereits in den Bemerkungen zu Artikel 199 dargelegt, w¸rde es der neue Artikel 199 einigen Branchen verunmˆglichen, beim Verkauf von Occasionsger‰ten oder -fahrzeugen, eine realistische Gew‰hrleistungsgrenze zu vereinbaren. Der Neuvorschlag von Artikel 210 kˆnnte von Garagen und spezialisierten H‰ndlern nicht vertraglich ausser Kraft gesetzt werden, womit in Zukunft auf Occasionen neu eine Garantiefrist von zwei Jahren gew‰hrt werden m¸sste, was hˆhere Preise bedingt, die unsere Branche angesichts des schon bestehenden enormen Konkurrenzkampfes gegen¸ber den Grossverteilern kaum positiv bewerten kˆnnte

SMU Die von uns in Artikel 199 OR vorgeschlagenen ƒnderungen bed¸rfen folgender Anpassungen von Art. 210:

Antrag: (1) Die Klagen auf Gew‰hrleistung wegen M‰ngel der Sache verj‰hren mit Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Sachgew‰hrleistungsfrist entsprechend Art. 199 OR nach deren Ablieferung an den K‰ufer, ..., ..., ... f¸r l‰ngere Zeit ¸bernommen hat.

(2) Die Einreden des K‰ufers wegen vorhandener M‰ngel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Sachgew‰hrleistungsfrist gem‰ss Absatz 1 die vorgeschriebene Anzeige an den Verk‰ufer gemacht worden ist.

(3) Die mit Ablauf von der in Abs. 1 erw‰hnten Frist eintretende Verj‰hrung kann der Verk‰ufer ... T‰uschung des K‰ufers nachgewiesen wird.

SVV Gleiches gilt auch f¸r die Verdoppelung der Verj‰hrungsfrist von einem auf zwei Jahre in Art. 210 VE-OR. Obgleich gegen diese Ausdehnung der Gew‰hrspflicht unter dem Aspekt einer Vereinheitlichung mit der zuk¸nftigen Regelung in der EU grunds‰tzlich nichts einzuwenden w‰re, darf eine derartige ƒnderung nicht unter dem Titel des E-Commerce eingef¸hrt werden. Die Auswirkungen betreffen wiederum haupts‰chlich das normale Kaufgesch‰ft. Im ‹brigen erscheint die zweij‰hrige Frist bei Gebrauchtwaren ¸bertrieben lang und gerade im Hinblick auf die Neuerung bez¸glich der Wegbedingung der Gew‰hrleistung als nicht praktikabel. Auch in der EU ist eine diesbez¸gliche Beschr‰nkung auf ein Jahr vorgesehen.

SWICO Die ‹bernahme der zweij‰hrigen Verj‰hrungsfrist f¸r Gew‰hrleistungsanspr¸che aus der Verbrauchsg¸ter-Richtlinie sowie dem Wiener Kaufrecht (mit zwingender Anwendbarkeit auf Verbrauchervertr‰ge) ist nicht zu rechtfertigen. Nachdem das Wiener Kaufrecht in internationalen Handelsvertr‰gen in der Regel ausgeschlossen wird, soll es f¸r Binnensachverhalte in jedem Fall ebenfalls dispositiv bleiben. Zudem muss nochmals wiederholt werden, dass die Verbrauchsg¸terrichtlinie die entsprechende Garantiefristverl‰ngerung nur gegen¸ber dem Konsumenten vorsieht, was im Entwurf zu Art. 210 nicht der Fall ist.