Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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offen informiert wird und die Wahlfreiheit hat. Die ‹bernahme des EU-Rechts scheint uns hier nicht dringlich und tendenziell kaum vorteilhaft.

kf: Artikel 210 belassen

Optikerverband Die ƒnderung der Gew‰hrleistungspflicht auf neu 2 Jahre ist aus der Sicht des augenoptischen Fachhandels recht problematisch. Schwierigkeiten sehen wir insbesondere im Bereiche der Brillenfassungen. Jeder namhafte Modeschˆpfer (nebst vielen anderen) kreiert heutzutage zumeist in relativ kleinen St¸ckzahlen als modische Accessoirs auch eine eigene Brillenfassungskollektion. Die Modelle sind meistens nach einem Jahr nicht mehr erh‰ltlich, da diese dem st‰ndigen Wandel der Mode unterworfen sind. In der Schweiz ist der Anteil modischen Fassungen besonders hoch (Kaufkraft, Modebewusstsein, etc.).

Wird nun z.B. im zweiten Jahr ein Garantiefall geltend gemacht ñ und ein identischer Ersatz bzw. eine Nachbesserung ist nicht mˆglich ñ muss die Brillenfassung vom Augenoptiker/Importeur/Hersteller durch ein anderes Modell von gleicher Qualit‰t und in gleicher Preislage ersetzt werden. Das Problem stellt sich nun bei den Brillengl‰sern, die individuell und pr‰zis in die bestehende Brillenfassung eingepasst wurden und demzufolge nur in ‰usserst seltenen F‰llen f¸r das Ersatzmodell verwendet werden kˆnnen. Dies hat zur Folge, dass neue Brillengl‰ser gefertigt werden m¸ssen, was wertm‰ssig insbesondere bei Gleitsichtgl‰sern ñ jedes dritte in der Schweiz verkaufte Brillenglas ist ein solches Mehrst‰rkenglas ñ ein Mehrfaches des Fassungspreises ausmachen kann. Der Hersteller/Importeur/Augenoptiker m¸sste somit im Garantiefall nebst der beanstandeten Brillenfassung auch noch die viel teureren Brillengl‰ser ersetzen. Dies zwingt ihn unweigerlich, diese Kosten den neuen Garantiefristen entsprechend in seine Kalkulation einzurechnen.

Davon betroffen sind aber nicht nur die Ñkurzlebigenì modischen Fassungen, sondern auch solche aus kosteng¸nstiger Produktion, die sich dem Wandel der Mode ebenso rasch anpassen. Ist in diesen F‰llen Ersatz durch ein gleiches Modell nicht mˆglich, kˆnnen die Kosten wegen des Ersatzes der Brillengl‰ser ein Vielfaches des Fassungswertes erreichen.

Summa summarum ist davon auszugehen, dass eine Verdoppelung der gesetzlichen Gew‰hrleistungspflicht in unserer Branche ein betr‰chtliches Preiserhˆhungspotential zur Folge haben wird. Zudem besteht die Gefahr, dass Brillenfassungen aus dem G¸nstigbereich kaum mehr angeboten werden kˆnnen.

SAP Problematisch scheint die Ausdehnung der Verj‰hrungsfrist im Kaufrecht auf zwei Jahre (Art. 210 OR).

SBB Bez¸glich der zweij‰hrigen Garantiefrist vermissen wir ‹bergangsbestimmungen (Dauer der Verj‰hrungsfrist bei bereits abgeschlossenen Vertr‰gen usw.).

SBV Einmal mehr handelt es sich um die ƒnderung einer Bestimmung, die nicht durch den Elektronischen Gesch‰ftsverkehr bedingt ist.

Sodann sei darauf hingewiesen, dass insbeso. bei G¸tern des t‰glichen Bedarfs, die einer erheblichen Abnutzung unterliegen, die Abgrenzung zwischen "gew‰hrleistungspflichtigem Mangel" und Sch‰den aus dem Gebrauch ‰usserst schwierig sein d¸rfte, je l‰nger die Garantiezeit andauert.