Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Uni ZH W‰hrend die Fernabsatz-RiL die vorvertraglichen Informationspflichten der individuellen Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Konsument zuordnet (Ñindividuelle Konsumenteninformationì189), integriert sie der VE als wettbewerbsrechtliche Verhaltenspflichten ins UWG (Ñkollektive Konsumenteninformationì190). Wer Waren, Werke oder Leistungen im Fernabsatz, einschliesslich des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs, anbietet und es dabei unterl‰sst, klare und vollst‰ndige Angaben ¸ber seine Identit‰t, seinen Sitz oder Wohnsitz, seine Adresse, die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte, deren Preise, s‰mtliche zu Lasten des Kunden gehenden Kosten und191 die Zahlungsbedingungen zu machen, handelt gem‰ss Art. 3 lit. bbis VE-UWG unlauter. Nach dem Begleitbericht192 soll damit den besonderen Anforderungen, die der Fernabsatz an das Transparenzgebot stellt, Rechnung getragen werden. ‹ber die Lieferfrist muss der Anbieter aber nicht informieren193, obwohl diese f¸r die Willensbildung des Kunden durchaus relevant ist und durch entsprechende Angaben vor Vertragsabschluss Transaktionskosten gespart werden kˆnnen. Art. 3 lit. bbis VE-UWG weist aber noch weitere, zum Teil erhebliche M‰ngel auf: An Unklarheit kaum zu ¸berbieten ist bereits der Anwendungsbereich. Die Verfasser des VE glauben, auf eine Legaldefinition des Fernabsatzes verzichten zu kˆnnen, weil der Begriff des Fernabsatzvertrages in Art. 40c VE-OR Ñeinige Kriterienì enthalte, die auch f¸r das Lauterkeitsrecht Ñbrauchbarì seien194- nota bene ohne Legalverweis und auch ohne klares Ergebnis195. Entgegen dem Begleitbericht darf es keine Rolle spielen, ob der Anbieter ¸ber ein Fernvertriebssystem
196, die verf¸gt, weil das Lauterkeitsrecht an der Wettbewerbshandlung ankn¸pft
nach herkˆmmlichem Verst‰ndnis nicht regelm‰ssig zu erfolgen hat197. Obwohl Art. 3 lit. bbisVE-UWG inhaltlich eindeutig auf den Abschluss von Konsumentenvertr‰gen zugeschnitten ist, soll er auch auf B2B-Gesch‰fte
198. Interessengerecht ist dies nicht. Auch l‰sst die Norm Anwendung finden
offen, wo der Anbieter die geforderten Angaben zu machen hat. Problematisch ist dies etwa, wenn der Kunde auf eine Werbung in Radio oder Fernsehen hin eine Bestellung via Handy aufgibt. Es existieren bereits Gesch‰ftsmodelle, bei denen der Kunde, der ein Musikst¸ck im Radio hˆrt, lediglich w‰hrend der Spielzeit ein SMS an eine bestimmte Nummer sendet und daraufhin die
189 Siehe BRUNNER (Fn 75), 54. 190 Ebd. 191 Im VE heisst es hier f‰lschlicherweise Ñoderì. 192 Ziff. 221. 193 Vgl. demgegen¸ber Art. 4 Abs. 1 lit. e FARL: ÑEinzelheiten hinsichtlich [...] der Lieferung oder Erf¸llungì. 194 So lapidar der Begleitbericht in Ziff. 221. 195 Anders die Schweizerische Lauterkeitskommission: ÑFernabsatz ist die kommerzielle Kommunikation, die mit Hilfe eines oder mehrerer Kommunikationsmittel einen Vertragsabschluss ohne physische Anwesenheit der Parteien ermˆglichtì (Grundsatz Nr. 4.1). 196 Dazu statt aller BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, Basel/Genf/M¸nchen 2001, Vor Art. 2 N 2 ff. mNw. 197 M‹LLER, in: von B¸ren/David (Hrsg.), SIWR V/1: Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. Basel/Frankfurt a. M. 1998, 11. 198 Begleitbericht Ziff. 221.