Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 246Fedlex · Ergebnisbericht

taktadresse. Wird nun hier Ñeinschliesslich derjenigen der elektronischen Postì verlangt, ist diese Regelung nicht mit Art. 40d OR kompatibel, was unbedingt vermieden und deshalb korrigiert werden sollte.

Wichtig ist, dass die Informationen dem Konsumenten mit demselben technischen Kommunikationsmittel zur Verf¸gung gestellt werden muss, wie dieses f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr eingesetzt wird. Dass dem nicht in allen F‰llen so sein muss, m¸sste wohl festgehalten werden, denke man doch nur an feste Gesch‰ftsbeziehungen bei denen im Rahmen Ñgeschlossener Systemeì regelm‰ssig ein allgemein g¸ltiger ÑRahmenvertragì vorerst geschlossen wird.

SGV Siehe Art. 3 Bst. bbis / Voir art. 3 let. bbis / Vedi art. 3 let. bbis

SICTA Die Texte von Bst. b und c sind der Europ‰ischen Richtlinie zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr entnommen. Die Ausdr¸cke decken sich nicht mit dem schweizerischen Sprachgebrauch (technische Mittel sind Hardware und Software). Dennoch w¸rden wir nicht ohne zwingenden Grund von den europ‰ischen Formulierungen abweichen.

Die Problematik dieses Artikels besteht insbesondere in der Strafbarkeitsvoraussetzung. Nur allzu leicht nimmt ein Richter Vorsatz an, und so w¸rde sich heute fast jeder strafbar machen, welcher Produkte im Internet anbietet. Die "einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f¸hren", sind n‰mlich auf einer guten Webseite so selbstverst‰ndlich, dass nicht besonders darauf "hingewiesen" wird!

SW Es ist nicht zu ¸bersehen, dass viele Anbieter von elektronischen Gesch‰ften im Ausland sitzen und sich kaum um schweizerische Vorschriften k¸mmern werden. Daher fragt sich namentlich, ob es unter Art. 6a lit. a E UWG ¸berhaupt einer positiven Vorschrift bedarf, im elektronischen Gesch‰ftsverkehr eine E-Mail Adresse anzugeben. Wem die Internet-Angebote zu wenig klar sind und n‰here Ausk¸nfte braucht, ist nicht unbedingt auf eine E-Mail Adresse angewiesen. Nat¸rlich ist es angenehm, ¸ber dieses technische Mittel zu verf¸gen, doch geht es zu weit, das Fehlen eines solchen als unlauteren Wettbewerb zu betrachten. ‹berdies w¸rde es gen¸gen, den neuen Artikel 3bbis E UWG dahingehend zu erg‰nzen, nicht nur die Adresse, sondern gegebenenfalls auch die Bezeichnung des elektronischen Postfaches anzugeben.

Hinweise auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f¸hren sollen (Art. 6a lit. b E UWG) d¸rften, wenn ¸berhaupt, oft in einer in der Schweiz nicht gesprochenen Sprache gegeben werden und sind dann nicht immer sinnvoll.

Auch das Vorhandensein von Mitteln, mit denen der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann (Art. 6a lit. c E UWG), ist angesichts des gleichzeitig einzuf¸hrenden Widerrufsrechts nicht von eminenter Bedeutung. Wer Fehler bei der Eingabe gemacht hat, kann nach Erhalt der Best‰tigung seine Bestellung immer noch widerrufen, weshalb Korrekturmˆglichkeiten nicht von fundamentaler Wichtigkeit sind.

So wie die Vorschrift steht, hegen wir Zweifel an ihrer praktischen Bedeutung und strafrechtlichen Durchsetzung. Aber gerade die tats‰chliche Durchsetzung einer materiellen Norm spricht auch erst f¸r ihre Glaubw¸rdigkeit. Die grenz-¸berschreitenden Ausmasse der angestrebten Regelung d¸rfen dabei nicht