Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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mern) oft mit Reklamationen an Swisscom wenden und dadurch unsere Supportstellen ¸ber Geb¸hr belasten. Aus diesem Grund ist Swisscom an gesetzlichen Regeln interessiert, die unseriˆse Angebote mˆglichst verhindern. Zudem versucht Swisscom, durch besondere Pflichten in ihren Vertragsbedingungen solche Angebote soweit mˆglich auszuschalten.

Die zuletzt beschriebenen Beispiele zeigen, dass die mit der Vorlage adressierten Problemfelder eng und untrennbar mit der Frage nach der Verantwortlichkeit der Telekom- und Internet Provider f¸r das Verhalten und den Inhalt ihrer Kunden oder anderer Dritter verkn¸pft ist. Folgerichtig wurden diese Problembereiche auch als zentrale Punkte in der EU-Richtlinie ¸ber bestimmte Aspekte des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs im Binnenmarkt (nachfolgend immer: E-Commerce-Richtlinie) angesprochen und geregelt. F¸r Swisscom ist es deshalb wichtig, dass eine Gesetzesvorlage, die sich schwergewichtig mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr befasst, auch die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider regelt.

ww&pEGV 2. Probleme mit dem aktuellen rechtlichen Rahmen f¸r Internet-Auktionen

Konzeptuell und im Ergebnis unterscheiden sich Online-Auktionen auf dem Internet nicht von gewˆhnlichen Versteigerungen: Der Bieter mit dem hˆchsten Preisangebot erh‰lt den Zuschlag. Im technischen Ablauf bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Die Online-Auktion ist in aller Regel eine automatisierte Versteigerung. Das Auktionshaus stellt eine Plattform zur Verf¸gung, auf der die Kauf- und Verkaufinteressenten ihre Versteigerungen durchf¸hren kˆnnen. Der Zuschlag erfolgt nicht durch einen Versteigerungsleiter, sondern automatisiert durch das Auktionsprogramm. Weiter erstreckt sich die Online-Auktion in der Regel ¸ber einen grˆsseren Zeitraum als eine gewˆhnliche Versteigerung, und die Teilnehmer sind nicht unmittelbar oder mittelbar (¸ber Telefon) an einem Ort anwesend, sondern interagieren mit dem Auktionsprogramm auf der elektronischen Plattform. Zum Thema vgl. auch Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, Z¸rich 2001, S.382 f.. Es ist naturgem‰ss auch unmˆglich f¸r den Anbieter der Auktions-Plattform, die versteigerten Gegenst‰nde zu ¸berpr¸fen, da keine eigentliche Einlieferung der zu versteigernden Gegenst‰nde stattfindet.

Online-Auktionen sind freiwillige ˆffentliche Versteigerungen i.S.v. Art. 229 ff. OR (Weber, a.a.O., S. 390 f.), da sie folgende Merkmale aufweisen:

- Freiwilligkeit der Versteigerung: Es handelt sich ausnahmslos um freiwillige Versteigerungen;

- ˆffentliche Ausk¸ndigung der Versteigerung: Diese erfolgt durch die Ausschreibung der Angebote f¸r alle einsehbar im Internet;

- Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen: Diese erfolgt zum Zeitpunkt der Registrierung als Benutzer der Online-Auktionsplattform, die sowohl f¸r Verk‰ufer wie f¸r K‰ufer obligatorisch ist;

- ÷ffentlichkeit der Versteigerung: Grunds‰tzlich darf jedermann, wenn er sich an die Auktionsbedingungen h‰lt, an der Versteigerung teilnehmen.

Grunds‰tzlich gen¸gt die Regelung von Art. 229 ff. OR den Bed¸rfnissen der Teilnehmer an Online-Auktionen, zumal sie durch die Auktionsbedingungen erg‰nzt und pr‰zisiert werden kann.