Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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(KNAAK/RITSCHER, N. 325; Botschaft, BBl. 1992 I 358.). Er darf aber nur dann klagen, wenn (auch) Personen von unlauteren Aktivit‰ten betroffen werden, die im Ausland ans‰ssig sind, also ihren Sitz, Niederlassung oder auch nur eine Repr‰sentanz in jenem Land haben, wo sich das unlautere Wettbewerbsverhalten (auch) auswirkt. Zudem verlangt Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG, dass die im Ausland betroffenen Personen ihrerseits klageberechtigt sind, womit die Aktivlegitimation gem‰ss Art. 9 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 UWG zu verstehen ist (PEDRAZZINI, UWG, S. 233; RAUBER, S. 267; best‰tigt in BGE 126 III 200 - Loto Score). Ein bislang ungelˆstes Problem stellt sich, wenn sich unlautere Direktmarketingaktionen (oder allgemeiner: unlautere Handlungen) ausschliesslich an ausl‰ndische Rezipienten richten. An sich ist das UWG wegen Art. 136 IPRG bei der ausschliesslichen Auslandsauswirkung der Handlung nicht mehr anwendbar, womit auch die Klageberechtigung des Bundes dahinfallen w¸rde. Dennoch entschied das Z¸rcher Handelsgericht, dass dem Bund auch in diesen F‰llen ein Klagerecht zustehe (HGer. ZH, SMI 1995, S. 408 - World Telefax Edition; so wohl auch DAVID, Rechtsschutz, S. 65.). Das BGer. hat dieses Problem ebenfalls erkannt, liess aber die Frage offen (BGE 126 III 201 - Loto Score). Damit der Bund solche F‰lle mit Gewissheit verfolgen kann, ist mit RAUBER (S. 267) eine Einf¸hrung einer materiellen Norm zu postulieren, welche die Beeintr‰chtigung des guten Rufs der Schweiz im Ausland durch Versenden von irref¸hrenden Werbebotschaften an ausl‰ndische Abnehmer f¸r unlauter erkl‰rt. Ob sich eine solche Norm, welche den guten Ruf der Schweiz und nicht das Funktionieren des Wettbewerbs sch¸tzen will, allerdings mit dem funktionalen Ansatz des UWG vereinbaren l‰sst, ist zumindest in Frage zu stellen. Immerhin l‰sst sich argumentieren, dass der gute Ruf eines Wirtschaftsstandorts als notwendige Voraussetzung f¸r einen funktionierenden Markt angesehen werden kann."
Die vorliegende Revision kˆnnte und sollte dieses Problem lˆsen.
SAP Die Thematik der unerbetenen elektronischen Werbung ist zu regeln, und zwar analog zu den europ‰ischen Bestimmungen.
SBB Der durch die vorliegende Gesetzesrevision mˆglich werdende elektronische Gesch‰ftsverkehr kann nur dann vollst‰ndig elektronisch abgewickelt werden, wenn die Schritte, die zu diesem Gesch‰ftsverkehr f¸hren (namentlich durch die Verfahren des ˆffentlichen Beschaffungswesens), ebenfalls online abgewickelt werden kˆnnen. Unsere Gesch‰ftsleitung hat aus diesem Grunde den Bund in einem Schreiben an das Eidg. Finanzdepartement dringend gebeten, das Thema ìrechtliche Grundlage f¸r e-Procurementî priorit‰r an die Hand zu nehmen (Kopie des Schreibens vom 30.1.2001 in der Beilage). Insbesondere bedarf es einer Gesetzesgrundlage, welche eine gemeinsame Beschaffung (Pooling, Beschaffungsplattform) mit Firmen erlaubt, welche entweder einem anderen Beschaffungsrecht unterstellt sind oder dem Beschaffungsrecht gar nicht unterstehen. Gedankenaustausche haben bereits stattgefunden und entsprechende Arbeiten sind im Gange. Dies begr¸ssen wir sehr, hoffen jedoch auch hier auf ein rasches Inkraftreten der neuen Bestimmungen.
Die SBB, die nach betriebswirtschaftlichen Grunds‰tzen zu f¸hren sind (Art. 3 Abs. 3 SBB-Gesetz), haben ihre Leistungen auch im Verkehrsbereich auf die Marktbed¸rfnisse im Gesamtsystem ˆffentlicher Verkehr auszurichten. Der Bund hat sich gegen¸ber den SBB verpflichtet, faire Wettbewerbsbedingungen und unternehmerischen Freiraum zu gew‰hren (Art. 3 Leistungsvereinbarung).