Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Umsetzung in manchen Punkten der EU-Richtlinie hintennach. So haben beispielsweise Konsumentinnen und Konsumenten in Deutschland zwei statt eine Woche Widerrufsrecht. Auch die Vorschrift, dass Konsumentinnen und Konsumenten bei einem Missbrauch der Kreditkarte nicht bezahlen m¸ssen, wurde nicht aufgenommen.

Dabei w¸rden auch Fernabsatzanbieter schlussendlich von strengeren Richtlinien profitieren. Denn wir sind der ‹berzeugung, dass nur ein starker Verbraucherschutz auch das nˆtige Vertrauen in den E-Commerce fˆrdern kann. Wenn die Konsumentenorganisationen aber weiterhin vor einem ungen¸genden Schutz der Fernabsatz-K‰uferinnen und K‰ufer warnen m¸ssen, wird sich der E-Commerce wohl kaum etablieren kˆnnen.

SHV Der Schweizer Hotelier-Verein begr¸sst in den Grundlagen die Anpassung des OR und des UWG an die Anforderungen des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs. Die Anpassungen, insbesondere des Kaufrechts an die Konsumentenschutzstandards der EU reichen aber weit ¸ber die Anliegen des elektronischen Gesch‰ftsverkehr hinaus und werden unseres Erachtens an dieser Stelle unter einem falschen Titel behandelt. Damit soll nicht generell die Notwendigkeit einer Anpassung dieser Bestimmungen in Frage gestellt werden. Trotz Zustimmung zu den Grundtendenzen und -absichten erscheint uns die Vorlage allerdings hier wie dort noch nicht gen¸gend ausgereift.

Nach welchen Grunds‰tzen die Anpassung an EU-Recht vollzogen wurde ist nicht klar ersichtlich: In einzelnen Bereichen bleiben die Bestimmungen hinter der Gesetzgebung der EU zur¸ck, in anderen Bereichen gehen sie ohne irgend eine Begr¸ndung deutlich ¸ber die entsprechenden EU-Richtlinien hinaus. In diesem Bereich liegt auch unser Hauptkritikpunkt: Wir fordern dringend eine Ausnahme von den Bestimmungen ¸ber die Fernabsatzvertr‰ge f¸r touristische Dienstleistungen analog der EU-Richtlinie. Wir werden bei den Erˆrterungen zu den einzelnen Bestimmungen darauf zur¸ckkommen.

Die Vorlage ist deutlich "sachlastig". Die Bestimmungen sind nur unter dem Gesichtspunkt von Vertr‰gen ¸ber Sachlieferungen schl¸ssig zu interpretieren, sie tragen den Gegebenheiten der Dienstleistungen zu wenig Rechnung. Auch dazu werden wir noch Beispiele anf¸hren. Die Vorlage sollte unseres Erachtens aber auch generell unter diesem Aspekt noch einmal ¸berarbeitet werden.

Auch bei dieser Vorlage kˆnnen wir ein stark zunehmendes Ph‰nomen beobachten, vor welchem immer wieder in aller Sch‰rfe gewarnt werden muss: Der Gesetzgeber versucht mit allen Mitteln den Geltungsbereich der Normen, hier von Konsumentenschutzbestimmungen, weit zu fassen. Es wird angestrebt, lieber einen Tatbestand zuviel zu erfassen als einen zuwenig, mit der Konsequenz, dass die Normen auch in unerw¸nschten F‰llen zur Anwendung kommen. Die Definition der Fernabsatzvertr‰ge (Art. 40c OR neu) ist daf¸r ein deutliches Beispiel: Mit der vˆllig abstrakten Begr¸ndung, "Eine Beschr‰nkung auf die Vertr‰ge unter Abwesenden im Sinne von Art. 5 OR h‰tte den Ausschluss von F‰llen bewirkt, in denen ein Schutzbed¸rfnis der Konsumenten besteht" (siehe Seite 12 Begleitbericht), wird die Norm auch f¸r Vertr‰ge unter Anwesenden g¸ltig erkl‰rt. Dies hat zur Folge, dass Schutzbestimmungen, R¸cktrittsrechte und Formvorschriften, welche diese Gesch‰fte stark behindern, zum Beispiel auf telefonische Vertragsabwicklungen (unter Anwesenden, Art. 4 Abs. 2 OR neu), wie sie problemlos seit Jahrzehnten get‰tigt werden, zur Anwendung gelangen.