Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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Ce changement de libellÈ implique ‡ notre sens que l'entier du rapport explicatif doit Ègalement Ítre revu afin de ne plus se limiter au commerce Èlectronique mais d'aborder dans son ensemble la problÈmatique liÈe ‡ la conclusion de contrats ‡ distance.

Cíest le lieu de souligner par ailleurs quí‡ notre sens le principe ÈnoncÈ selon lequel líon ne doit pas síÈcarter sans raison du droit europÈen, doit Ítre suivi de maniËre plus stricte.

KVN Trotzdem das Angebot des E-Business in seiner Vielfalt st‰ndig w‰chst, ist es f¸r die Verbraucher noch mit zu vielen Risiken behaftet. Im Gegensatz zum konventionellen Einkauf im Laden kann sich der Konsument nicht unmittelbar von der Existenz und Integrit‰t des Verk‰ufers sowie von der Qualit‰t der angebotenen Ware ¸berzeugen. Zudem verk¸rzt sich die Zeitspanne bei einem elektronischen Vertragsabschluss drastisch. Es ist klar, dass der Kunde Gew‰hr haben muss, dass er tats‰chlich mit dem Server des Anbieters verbunden ist, kein Unberechtigter Zugriff zu seinen Daten hat und diese missbrauchen kann, er die bestellte Ware oder Dienstleistung in der vereinbarten Qualit‰t und termingerecht erh‰lt er ein Widerrufsrecht von sieben Tagen hat analog zu den Haust¸rgesch‰ften.

Anderseits muss der E-Business Anbieter genauso die Sicherheit haben, dass der erteilte Auftrag rechtsverbindlich ist, er nach erfolgter Lieferung oder Leistungserbringung daf¸r bezahlt wird.

SAirGroup Wir begr¸ssen es, dass sich der schweizerische Gesetzgeber mit den neuen Absatzformen auseinandersetzt. Auch ist die Zielsetzung einer Verst‰rkung des Konsumentenschutzes grunds‰tzlich unterst¸tzungswert. Leider wird der Gesetzesentwurf dieser Zielsetzung aber f¸r Flugg‰ste in keiner Weise gerecht. Die Anwendung des siebent‰gigen Widerrufsrechtes im elektronischen Gesch‰ftsverkehr bei Flugbuchungen birgt das Potential einer nicht akzeptablen Verschlechterung der ˆkonomischen Situation der Flugg‰ste und wirkt sich zudem zu Lasten der unternehmerischen T‰tigkeit der Fluggesellschaften aus. Entsprechend weisen wir die Vorlage bez¸glich Anwendbarkeit des Widerrufsrechtes f¸r Flug-, Hotel- und Mietwagenbuchungen zur¸ck und beantragen f¸r diese Gesch‰ftsbereiche eine Ausnahmeregelung analog zur geltenden Regelung im EU-Recht. Die juristischen Vorarbeiten m¸ssen gegebenenfalls durch eine ˆkonomische Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuerung auf die Konsumenten im Reisemarkt unter Ber¸cksichtigung der Tarifstruktur der Fluggesellschaften erg‰nzt werden.

SBB Die SBB begr¸ssen die Anstrengungen des Schweizer Gesetzgebers, mit der erw‰hnten Vorlage die nˆtigen Anpassungen des OR an diese neuartige Form des Gesch‰ftshandelns vorzunehmen (ebenso wie den Entwurf eines Bundesgesetzes ¸ber die elektronische Signatur; vgl. unsere Stellungnahme vom 23. M‰rz 2001). Wir pl‰dieren daf¸r, dass die beiden Vorlagen angesichts der rasanten Entwicklung auf diesem Gebiet dringlich behandelt werden, damit diese rasch verabschiedet werden kˆnnen.

Gleichwohl m¸ssen wir bez¸glich den vorgeschlagenen Rahmenbedingungen des vertraglichen Leistungsaustausches per Internet folgende Vorbehalte anbringen: