Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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(OR Art. 79) die Rede ist? ñ Vorliegend handelt es sich um keine abschliessende Auflistung.

Hier sei ausserdem bemerkt, dass diverse Aspekte, die vorstehend aufgef¸hrt wurden, heute in der herrschenden Lehre via Gesetzesauslegung beantwortet werden kˆnnten, so dass die Notwendigkeit einer Korrektur im Gesetz fraglich ist. U.E. sollte man entweder mˆglichst vollst‰ndig korrigieren oder die Korrekturen tats‰chlich auf das absolut Notwendige beschr‰nken. Weder das eine noch das andere trifft unseres Erachtens beim vorliegenden Gesetzesprojekt zu.

SGV Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) stellt mit Befremden fest, dass die unter dem irref¸hrenden Titel ÑBundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehrì daherkommende Teilrevision des OR und des UWG wesentliche ƒnderungen des Kaufrechtes zum Gegenstand hat. In W¸rdigung der einzelnen Revisionsanliegen muss im Weiteren festgestellt werden, dass diese einen einseitigen, inakzeptablen Ausbau des Konsumentenschutzes zum Gegenstand haben. Dagegen setzt sich die Vorlage gerade nicht mit den den elektronischen Gesch‰ftsverkehr betreffenden Fragen der Willensbildung, des Irrtums und des Verzugs im Falle technischer Defekte auseinander. Die Vorlage muss daher aus unserer Sicht als unausgewogen und unvollst‰ndig zur¸ckgewiesen werden.

SMBK Unser Verband begr¸sst an und f¸r sich die Bestrebungen des Bundesrates, gesetzliche Rahmenbedingungen f¸r die elektronische Signatur und den elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu erlassen. Das Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr ist aber eigentlich eine bedeutsame Revision des Obligationenrechtes, was hinter diesem Titel etwas versteckt wurde. Es besteht unseres Erachtens angesichts der Flut von Gesetzes‰nderungen die Gefahr, dass man denkt, hier m¸sse man sich nicht auch noch damit befassen, da der elektronische Gesch‰ftsverkehr unsere Mitglieder nicht priorit‰r betrifft. Beim n‰heren Hinsehen entdeckt man dann aber eine nicht unrelevante Neugestaltung der Gew‰hrleistungsregeln. Wir finden dieser Umstand entspricht nicht dem Grundsatz der Transparenz, was wir bedauern.

SMU Beim Studieren der Vernehmlassungsunterlagen mussten wir mit grossem Erstaunen feststellen, dass unter dem Titel Ñelektronischer Gesch‰ftsverkehrì zentrale Artikel des Kaufrechts ge‰ndert werden sollen. Wir erachten dieses Vorgehen f¸r irref¸hrend und h‰tten es f¸r angebracht gehalten, wenn die bedeutenden ƒnderungen betreffend Fahrniskauf gesondert in die Vernehmlassung geschickt und nicht einfach in den elektronischen Gesch‰ftsverkehr integriert worden w‰ren. Denn auch wenn ein Zusammenhang sicherlich unbestritten ist, m¸sste doch der dar¸ber hinaus weitreichenden Bedeutung obengenannter ƒnderungen entsprechend Rechnung getragen werden.

SVV Inhaltlich behandelt das BGEG vorwiegend die Anliegen des Konsumschutzes bei Fernabsatzvertr‰gen. Nach dem Begleitbericht gilt es dabei insbesondere den am elektronischen Gesch‰ftsverkehr teilnehmenden Konsumenten gegen-¸ber demjenigen im traditionellen Gesch‰ftsverkehr nicht zu benachteiligen. Dabei seien, so die Erl‰uterungen, vorab auch ‹berlegungen einzubeziehen, die sich im elektronischen Zeitalter aus der Raschheit der Vertragsentstehung und der Vertragserf¸llung ergeben.