Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
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Das Bestreben, die Konsumenten auch im elektronischen Gesch‰ftsverkehr angemessen zu sch¸tzen, ist berechtigt. Allerdings muss der Konsumentenschutz einheitlich und sachgerecht ausgestaltet sein und sich in die bestehenden Rechtsgrunds‰tze einf¸gen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint uns die Vorlage problematisch und verbesserungsw¸rdig. Vorliegend wird der Konsumentenschutz selektiv und willk¸rlich betrieben und in weiten Feldern wird massiv ¸ber das Ziel hinaus geschossen (z.B. Widerrufsrecht, absolutes Verbot der Wegbedingung der Gew‰hrleistungspflicht in Konsumentenkaufvertr‰gen, zwingende zweij‰hrige Garantiefrist f¸r alle G¸ter). Ein wirksamer Konsumentenschutz hat unseres Erachtens alle Wirtschaftsbereiche zu ber¸cksichtigen und kann sich nicht nur auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr beschr‰nken.
Bei ƒnderungen im OR ist generell darauf zu achten, dass das hohe Niveau des Gesetzes hinsichtlich seiner inneren Konsistenz nicht verw‰ssert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint bei der vorgeschlagenen Revision einiges als problematisch. In diesem Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf das vorgeschlagene Widerrufsrecht, das letztlich den Grundsatz Ñpacta sunt servandaì aus den Angeln hebt (dazu mehr unter 2) und auf die Informationspflichten gem‰ss 40d OR (Entwurf). Betreffend die Informationspflichten sei darauf hingewiesen, dass das schweizerische Recht solche Pflichten bisher im UWG und in anderen mit dem UWG zusammenh‰ngenden Rechtsakten geregelt hat. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Preisbekanntgabeverordnung oder das Konsumenteninformationsgesetz. Wir regen deshalb an, zu pr¸fen ob die in die Vorlage eingef¸gten Informationspflichten sich nicht in einen aus den bestehenden Rechtsakten neu zu konsolidierenden Erlass, beispielsweise in eine ÑPreis- und Angebotsbekanntgabeverordnungì, integrieren lassen. Alles andere f¸hrt dazu, dass Pflichten doppelt und dreifach bestehen und dadurch f¸r den Anbieter letztlich absolut un¸bersichtlich werden. Als letztes sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise in Deutschland vorgesehen ist, die Informationspflichten gest¸tzt auf die E-Commerce-Richtlinie durch Revision des ÑTeledienstgesetzesì mithin eines Spezialgesetzes, umzusetzen.
Wir stellen fest, dass der Entwurf Begriffe verwendet, deren Auslegung zu Schwierigkeiten f¸hren wird. Es seien beispielhaft folgende Bezeichnungen genannt: Ñelektronischer Gesch‰ftsverkehrì, ÑKommunikationsmittelì, Ñautomatisierte Gesch‰ftsr‰umeì, ÑWarenautomatenì, Ñtechnische Schritteì, Ñtechnische Mittelì, Ñelektronischer Wegì usw. Ein wichtiger Punkt bei der Revision wird sein, wenige neue Begriffe einzuf¸hren, diese daf¸r klar zu definieren und technologieneutral auszuformulieren und soweit notwendig mit bestehenden Gesetzen, beispielsweise dem Fernmeldegesetz, abzustimmen.
Die Vorlage suggeriert, dass vom elektronischen Gesch‰ftsverkehr prim‰r Kaufvertr‰ge betroffen seien. Dies, weil der Entwurf eine massive Revision des Kaufrechts beinhaltet und weil die revidierten Bestimmungen im Allgemeinen Teil des OR auf den Modellfall Sachkaufvertrag zugeschnitten sind. In der Tat ist diese Betrachtungsweise nur sehr beschr‰nkt richtig. Ein grosser Teil der heute (und in Zukunft wird das noch in einem weit grˆsseren Mass zutreffen), im Internet oder via Telefon (insbesondere zuk¸nftige Mobile-Technologien), abgeschlossenen Vertr‰ge betreffen Dienstleistungen oder die Nutzung von Information. Im Gegensatz zum traditionellen Gesch‰ftsverkehr sind im elektronischen Gesch‰ftsverkehr haupts‰chlich immaterielle G¸ter betroffen. Folgerichtig sind die abgeschlossenen Vertr‰ge rechtlich prim‰r im Bereich der Lizenzvertr‰ge anzusiedeln. Im Rahmen der ‹berarbeitung ist auf diese tat-