Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten

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ten), die mit dem Haust¸rgesch‰ft vergleichbar ist.2 Mit anderen Worten stehen unseres Erachtens die nachfolgenden zwei Motive zur vorliegenden Gesetzes‰nderung im Vordergrund; mit Elektronischem Gesch‰ftsverkehr hat dies kaum etwas zu tun:

Politisch motiviertes Widerrufsrecht (konsumentenschutzrechtliche Motive)

Angleichung an die in der EU geltenden Bestimmungen zum Fernabsatz, die ebenfalls ein Widerrufsrecht vorsehen.

Im Begleitbericht (S. 6) wird argumentiert, es gehe um den Schutz vor dem Risiko un¸berlegter Vertragsabschl¸sse, was seinen Grund in folgenden Tatsachen finde: fehlender direkter Kontakt zwischen Konsument und Lieferant, beschr‰nkte bzw. oberfl‰chliche Informationen ¸ber das Produkt sowie Leichtigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Vertrag abgeschlossen werden kˆnne.3 Dieses Risiko bestehe ungeachtet dessen, von wem aus die Initiative ausgehe. Das ‹berrumpelungsmoment des Haust¸rgesch‰fts besteht in diesem Fall nicht. Zudem wird die Willensbildung des K‰ufers grunds‰tzlich nicht mehr beeinflusst als bei einem gewˆhnlichen Kauf.

Ausserdem wird in schwerwiegender Missachtung des herrschenden Rechtssystems und der damit verbundenen praktischen Konsequenzen die Regelung eingef¸hrt, dass sich das Widerrufsrecht unmittelbar gegen¸ber dem Dritten auswirke, falls dieser Ñden Vertrag finanziert hatì.

Schlussfolgerung: Aus all diesen Gr¸nden sind wir klar der Meinung, dass es weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung gibt, geschweige den unter dem Titel Elektronischer Gesch‰ftsverkehr, das geltende Recht unter Art. 40a ff OR in dieser Form zu revidieren. F¸r den Fall, dass jedoch an einer Revision festgehalten wird, bitten wir Sie den nachfolgenden Ausf¸hrungen zu den einzelnen Bestimmungen nachhaltig Rechnung zu tragen.

SGV Der SGV stellt sich generell klar gegen eine Gleichsetzung des elektronischen Handels mit den Haust¸rgesch‰ften, zumal der den Sonderbestimmungen zugrunde liegende ‹berrumpelungseffekt und damit das qualifizierte Schutzbed¸rfnis fehlt. Die zu einzelnen dieser Bestimmungen abgegebenen Bemerkungen sind denn auch im Sinne von Eventualantr‰gen aufzunehmen.

SICTA Ein Widerrufsrecht ist eigentlich unnˆtig. Der Konsument ist ausreichend informiert, oder er hat auf jeden Fall die Mˆglichkeit, sich zu informieren. Zudem reichen die ¸blichen zivilrechtlichen Mittel (Anfechtbarkeit und Nichtigkeit) aus.

Wir sind uns allerdings bewusst, dass sich unser Land den internationalen Entwicklungen nicht verschliessen kann. Dabei erwarten wir, dass das Widerrufsrecht im Fernabsatz allseitig harmonisiert wird. Das bedeutet, dass alle Widerrufsregeln aus dem Konsumentenschutzrecht gleich sein m¸ssen. Im ‹brigen darf das Widerrufsrecht nicht weitergehen als in Europa. Die vorgeschlagene Bestimmung w¸rde den E-Commerce behindern.

2 Begleitbericht, S. 15: Fernabsatzvertr‰ge seien nicht mit denselben Risiken verbunden wie die Haust¸rgesch‰fte; dennoch bestehe die Gefahr einer ¸bereilten Entscheidung. 3 Begleitbericht, S. 7: Gemeinsamkeit bei den Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzvertr‰gen liege darin, dass beide ausserhalb der Gesch‰ftsr‰ume des Anbieters abgeschlossen werden, Ñwomit sich f¸r den Konsumenten besondere Risiken eines un¸berlegten Vertragsabschlusses ergebenì w¸rde. ñ Eine solche (kurzgefasste) Begr¸ndung zeigt, dass das wahre Motiv wie bereits ausgef¸hrt wohl wo anders liegt!