Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/2: Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr · 255 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 81Fedlex · Ergebnisbericht
Schlussfolgerung: Es bedarf u.E. keiner gesetzlichen Korrektur, gen¸gt doch das allgemeine Rechtsverst‰ndnis - gegebenenfalls in Ableitung von der vorliegend diskutierten Gesetzesbestimmung.
SGV Auch hier ist keine Korrektur erforderlich, da der gew‰hlten Formulierung in der Praxis ohnehin kaum Bedeutung zukommt. Die ÑZustellung einer Dienstleistungì wird bereits heute der ÑZustellung einer Sacheì gleichgestellt.
SVV Die Regelung ¸ber unbestellt zugesandte Sachen plant Art. 6a Abs. 4 VE-OR neu auch auf Dienstleistungen anzuwenden. Dagegen ist grunds‰tzlich nichts einzuwenden. Vor dem Hintergrund der unz‰hligen Serviceleistungen, die vorwiegend aus Werbezecken t‰glich unbestellt an eine grosse Zahl von Adressaten versandt werden, erscheint allerdings die in Abs. 3 statuierte Verpflichtung, wonach der Absender bei offensichtlich irrt¸mlich zugesandten Sachen benachrichtigt werden muss, als nicht ad‰quat. Eine Limitierung des Anwendungsbereiches bei Dienstleistungen auf die ersten beiden Abs‰tze rechtfertigt sich um so eher, als der materielle Wert von Dienstleistungen durch den Inhalt verkˆrpert wird und nicht durch das Medium auf welchem sie festgehalten ist. Der Absender ist trotz der Falschzustellung n‰mlich nicht wie bei kˆrperlichen Gegenst‰nden entreichert.
SWICO Die Unterstellung von unbestellten Dienstleistungen unter die Bestimmungen von Art. 6a Abs. 1-3 (ein Absatz 4 existiert nicht!) ist unseres Erachtens nicht nˆtig und sachfremd. Eine Dienstleistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird, ist in der Regel mit ihrem Versand bzw. dem Abruf "konsumiert". Ein entscheidender Unterschied zwischen unbestellter Zustellung einer Sache und einer Dienstleistung besteht sicher darin, dass der Absender bei der Sache unmittelbar entreichert ist, d.h. eine einen Wert verkˆrpernde Sache den alleinigen Herrschaftsbereich gewechselt hat, w‰hrend bei der Dienstleistung eigentlich keine Entreicherung eintritt sondern nur ein beliebig reproduzierbares (und somit auch beim Versender verbleibendes) Arbeitsergebnis ¸bersandt wird. Da unbestellte Dienstleistungen teilweise (‰hnlich wie unbestellte Werbung) im Massenversand erfolgen kˆnnen (Beispiel Horoskope, Anlageempfehlungen, Wettervorhersagen o.‰.), kann es kaum im Interesse des Benutzers sein, den Absender benachrichtigen zu m¸ssen, wenn er zur Ansicht gelangt, dass die entsprechende Leistung irrt¸mlich an ihn gesandt worden ist. Die gew‰hlte Lˆsung weicht auch stark von Art. 9 Fernabsatzrichtlinie ab.
swisscom Unseres Erachtens sind F‰lle, in denen unbestellte Dienstleistungen zugesandt werden, schwer vorstellbar. Realistische F‰lle sind jedoch solche, in denen immaterialg¸terrechtlich gesch¸tzte Werke (urheberrechtlich gesch¸tzte Werke oder Marken) ohne vorg‰ngige Bestellung zugesandt werden und f¸r deren Nutzung vom Empf‰nger eine Lizenzgeb¸hr verlangt wird. Es ist unklar, ob der Sinn der Bestimmung in Absatz 4 darin liegen sollte, dem Empf‰nger eine unentgeltliche gesetzliche Lizenz f¸r Immaterialg¸terrechte einzur‰umen. Ferner ist zudem nicht klar, wie solche F‰lle vom Sachverhalt des Spamming abzugrenzen sind.
Der Bereich der Dienstleistungen ist grunds‰tzlich durch die Regeln ¸ber die Gesch‰ftsf¸hrung ohne Auftrag, respektive ¸ber die Gesch‰ftsanmassung gem‰ss Artikel 423 OR, abgedeckt.
Unseres Erachtens kˆnnen die Regelungen von Artikel 6a Absatz 1-3 nicht einfach analog auf Dienstleistungen angewandt werden. Wir beantragen daher: