Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

Eine Priorisierung der Preisstabilität könnte nur begründet werden, wenn die sozialen und volkswirtschaftlichen Kosten der Teuerung deutlich höher wären als die entsprechenden Kosten der Arbeitslosigkeit. Das wird nach den schmerzhaften Erfahrungen der neunziger Jahre kaum jemand zu behaupten wagen.

Völlig unakzeptierbar ist die von der Expertenkommission vorgeschlagene Formulierung für das Ziel, wonach die Nationalbank die Preisstabilität „gewährleistet“. Selbst wenn das Inflationsziel priorisiert werden sollte, müsste die Formulierung lauten: „Sie (die Nationalbank) strebt Preisstabilität an und beachtet dabei das Ziel einer ausgeglichenen konjunkturellen Entwicklung“.

4.07 SKV Die in Art. 5 enthaltene Umschreibung der Aufgaben ist unbefriedigend. Die Verfassung verpflichtet die Nationalbank, eine Geldpolitik im „Gesamtinteresse des Landes zu führen“. Preisstabilität ist nur eine – wenn auch sehr wichtige – Komponente des Oberziels, der schweizerischen Volkswirtschaft eine konjunkturell ausgeglichene – stabilisierte

– und auf nachhaltiges Wachstum ausgerichtete Entwicklung zu ermöglichen. Entsprechend schlagen wir vor, die Vorgabe von Art. 100 BV explizit in Art. 5 zu übernehmen:

„Die SNB führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie stabilisiert die konjunkturelle Entwicklung; insbesondere trägt sie zur Verhütung und Be-

kämpfung von Teuerung und Arbeitslosigkeit bei.“

Dass Geldpolitik, Beschäftigung und Wachstumspolitik eng zusammen hängen, haben die letzten 10 Jahre erneut nachdrücklich gezeigt. Die Geldpolitik beeinflusst die Zinsen und den Aussenwert des Frankens und damit die Beschäftigung. Die sehr eng an monetaristischen Vorstellungen orientierte Politik der SNB hat Ende der achtziger Jahre zu einem überhöhten Anstieg der Geldmenge geführt, deren Abbau anschliessend – allein mit dem Ziel, die Preisstabilität rasch wieder zu erreichen – zu einem starken Beschäftigungseinbruch mit sehr hohen volkswirtschaftlichen Kosten geführt hat. Wir wehren uns dagegen, dass bei der Auftragserteilung an die SNB Beschäftigungseinbrüche und Umverteilungseffekte nur als „Nebenwirkungen“ einer auf Preisstabilisierung fixierten Nationalbankpolitik betrachtet werden. Gerade weil das neue Gesetz der SNB eine hohe Autonomie verleihen will, müssen die Komponenten des Gesamtinteresses explizit angeführt werden.

5.01 CQC La Commission salue tout particulièrement la précision du mandat de la BNS.

5.03 SNB Die Nationalbank stellt mit Befriedigung fest, dass die Expertengruppe in ihrem Gesetzesentwurf den eher unscharf gefassten Verfassungsauftrag der SNB in ausbalancierter und pragmatischer Weise konkretisiert hat. Die gesetzliche Verpflichtung der SNB auf das

Ziel der Preisstabilität bedeutet für die Geldpolitik eine Richtschnur von hohem

Wert. Sie dürfte dann besonders vertrauensbildend sein, wenn sie in der langen Frist das tatsächliche Verhalten der Zentralbank zu bestimmen vermag. Nicht umsonst beurteilen die Finanzmärkte die Tätigkeit von Zentralbanken in zunehmendem Masse danach, ob sie dem Anspruch, die Preisstabilität zu wahren, zu genügen vermögen. Jedenfalls aber ge-

hört die Ausrichtung der Geldpolitik auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu

den "essentialia" eines modernen Notenbankgesetzes. Der Zusatz im gesetzlichen Auftrag, dass die Nationalbank die konjunkturelle Entwicklung zu beachten hat, ist sinnvoll; er reflektiert die schon bisher praktizierte - möglicherweise nicht immer deutlich genug kommunizierte - Rücksichtnahme auf die Realwirtschaft. Er dürfte zudem geeignet sein, allfällige Befürchtungen zu entkräften, die Geldpolitik könnte bei Störungen auf der Angebotsseite zu wenig flexibel reagieren. Insgesamt erscheint der Auftrag der SNB im Gesetz materiell zutreffend gefasst.

Weil die Festlegung des Notenbankauftrags ein Thema in der politischen Diskussion werden dürfte, ist hier besondere Sorgfalt auf die Formulierung zu verwenden. Namentlich müssen die deutsche und die französische Sprachversion exakt übereinstimmen, was im Entwurf der Expertengruppe (Art. 5 Abs. 1, 2. Satz) noch nicht der Fall ist. Unser Vorschlag:

"Sie sichert die Preisstabilität" (dt.) "Elle assure la stabilité des prix" (frz.)

Die bisherige deutsche Version "Sie gewährleistet ..." scheint uns etwas weit zu gehen, weil der Terminus "gewährleisten" eine Art Garantiekomponente enthält. Der Ausdruck

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