Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 62Fedlex · Rapporto sui risultati

Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

"sichern" vermeidet eine solche, die Rolle der SNB eher überdehnende Interpretation und ist vorzuziehen.

Die bisherige französische Version "... la stabilité du niveau des prix" könnte zu Fehlinterpretationen Anlass geben, etwa in der Art, die SNB müsse nach einem inflationären Schock eine so restriktive Politik führen, dass das ursprüngliche Preisniveau wiederhergestellt werde. Der Ausdruck "... la stabilité des prix" entspricht dem französischen Wortlaut des Maastricht-Vertrags (Art. 105) und ist vorzuziehen. Dass die SNB nicht Einfluss auf die relativen Preise nehmen soll, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Kommentar zum Gesetz (Expertenbericht, S. 97).

5.08 RBA Unterstützung Position SBV

5.09 VSKB Unterstützung Position SBV

5.10 VSV Der Notenbankauftrag soll sich auf die Führung einer Geld- und Währungspolitik im Ge-

samtinteresse des Landes beschränken. Die explizite Erwähnung der Gewährleistung der Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung ist im Lichte der Geldverfassung der Europäischen Währungsunion insofern nachvollziehbar, als dass die EU der grösste Handelspartner der Schweiz ist. Eine unabhängige Geld- und Währungspolitik der SNB im Interesse der Schweiz muss aber nicht zwingend im Einklang mit dem Standard der Geldverfassung der Europäischen Währungsunion ste-

hen.

Die Preisstabilität soll im auf Gesetzesstufe konkretisierten Notenbankauftrag die Rolle eines Primates erhalten. Die gesamte konjunkturelle Entwicklung ist dabei nur „zu beachten“. Diese Fokussierung des Notenbankauftrages auf die Preisstabilität, d.h. die Vermeidung von Inflation und Deflation, findet in den Bestimmungen der revidierten Bundesverfassung nach unserer Auffassung keine hinreichende Stütze. Art. 99 BV verlangt eine Notenbankpolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Dazu gehören auch die Wirtschafts- und Konjunkturpolitik im weiteren Sinne, aber auch aussenpolitische Interessen.

Der in Art. 5 E-NBG konkretisierte Notenbankauftrag verstösst infolge seiner engen Fokussierung auf die Preisstabilität deshalb nach unserer Auffassung gegen den ihm zugrundeliegenden Verfassungsauftrag.

5.11 Industrie- Auch aus Sicht international operierender Unternehmen ist die Qualität der Geld- und

Holding Währungspolitik wichtiger Standortfaktor eines Landes. Eine möglichst inflationsfreie Wirtschaftsentwicklung stellt die allgemein anerkannte Hauptaufgabe der Geldpolitik dar. Die SNB geniesst diesbezüglich eine erstklassige Reputation. Wir befürworten daher mit Nachdruck die in Art. 5 Abs. 1 E-NBG statuierte Priorität der Preisstabilität.

Angesichts der starken Integration der Schweizer Wirtschaft in die Weltwirtschaft ist eine möglichst unverzerrte Entwicklung des Franken-Wechselkurses sehr wichtig. Über- oder unterschiessende Wechselkurse haben starke realwirtschaftliche Effekte auf die hie-

sige Wirtschaft. Davon ausgehend, dass im Rahmen der im Entwurf vorgesehenen „Beachtung der konjunkturellen Entwicklung“ auch die realwirtschaftlichen Effekte

von übermässig verzerrten Wechselkursen enthalten sind, unterstützen wir die Neu-

formulierung von Art. 5 Abs. 1 E-NBG.

Zu überlegen wäre allenfalls, ob die Leerformel „führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes“ gestrichen werden kann, wie dies während der jüngsten Revision der Bundesverfassung bei vielen Artikeln gemacht wurde.

5.12 CP „La Banque nationale conduit la politique monétaire dans l’intérêt général du pays. Elle

assure la stabilité du niveau des prix. Ce faisant, elle tient compte de l’évolution de la conjoncture.“ L’al. 1 de l’art. 5 reprend, pour l’essentiel, les actuelles dispositions de l’art. 2 en y ajoutant toutefois qu’elle „tient compte de l’évolution de la conjoncture“. Il faudra veiller ici à ce que l’on ne retombe pas sournoisement dans ce que voulait introduire, en 1991, un projet de loi sur une évolution économique équilibrée. En effet, la tâche principale de la Banque nationale est de maintenir la stabilité des prix, tâche qui, dans certaines circonstances, peut entrer en conflit avec certains objectifs de politique conjoncturelle. Ainsi rappellerons-nous qu’au milieu des années 1970, lorsque l’industrie horlogère était étranglée par le niveau du franc suisse, de nombreux milieux exigeaient une expansion de la masse monétaire en vue de faire baisser le cours du franc suisse. Nous sommes

d’avis qu’il faut supprimer la dernière partie de l’alinéa 1, tant il est vrai qu’il va de

- 62 -