Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
tique monétaire.
4.03 SAV Unterstützung der Position von economiesuisse.
4.04 SBV Die Pflicht des Direktoriums der SNB, dem Bundesrat sowie den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung ihre Politik zu erläutern, ist grundsätzlich richtig. Ähnliche Bestimmungen kennt die Europäische Zentralbank und die amerikanische Federal Reserve Bank.
Die SNB soll ihre Beurteilung der wirtschaftlichen Situation klar machen und ihre
Entscheidungen begründen (wie sie dies auch heute tut). Diese Pflicht steht nicht im Widerspruch zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Direktoriums, wie sie in Art. 6 sowie den Bestimmungen zur Organisation (Art. 30ff.) ausdrücklich verankert sind. Kritik, auch öffentliche, durch Kommissionsmitglieder soll möglich sein. Wichtig ist, dass das Direktorium der SNB dadurch nicht veranlasst werden kann, seinen geldpolitischen Kurs zu ändern.
Wir schlagen vor, anstelle der wenig flexiblen Periodizität „zweimal jährlich“ für die Rechenschaftspflicht die Formulierung „periodisch“ zu verwenden (Art. 7 Abs. 2). Im gleichen Abschnitt wären schliesslich die zuständigen Kommissionen zu präzisieren,
um etwaige Kompetenzkonflikte zu verhindern.
4.05 FRSP Il n'existe de vraie banque centrale que totalement indépendante, tant il est vrai que les Etats peuvent, en période de difficultés, être tentés de financer leurs tâches par la création de monnaie. Cette indépendance à l'égard de toute instruction, stipulée à l'art. 6 du projet, nécessite un contrepoids selon le concept d'indépendance liée à une obligation de rendre
compte (accountable independence). C'est pourquoi nous approuvons les trois volets de l'obligation de rendre compte avec
la gradation prévue en ce qui concerne le niveau de l'information et de la fréquence de sa diffusion.
Nous sommes toutefois conscients de la portée restreinte de l'information du public et
du fait que les publications de la BNS sont en réalité réservées à des personnes averties.
4.06 SGB Die Tatsache, dass die Geldpolitik die Teuerung nicht bekämpfen kann, ohne gleichzeitig das Wirtschaftswachstum zu dämpfen und die Beschäftigungsentwicklung zu bremsen, bedeutet, dass die Nationalbank ständig Zielkonflikten gegenübersteht. Deshalb ist die Nationalbank vor allem in Perioden mit angebotsseitigen Inflationsursachen (Rohstoffe, Energie) vor die Wahl gestellt, ob sie einen Teuerungsschub ohne Rücksicht auf beschäftigungspolitische Verluste bekämpfen will oder ob sie aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eine vorübergehend höhere Teuerung in Kauf zu nehmen bereit ist. Solche Entschei-
dungen haben ganz entscheidende wirtschafts- und sozialpolitische Konsequenzen. Es
handelt sich dabei um wichtige politische Weichenstellungen.
Das Ziel der Notenbankpolitik kann nicht so genau festgeschrieben werden, wie von denjenigen behauptet wird, die davon ausgehen, dass die Geldpolitik ausschliesslich das Ziel der Preisstabilität zu verfolgen hätte. Deshalb braucht es regelmässige Absprachen über die geldpolitischen Prioritäten mit dem Bundesrat. Diese gegenseitige Orientierung muss auch „vorwärtsorientiert“ sein, damit der Bundesrat seine Meinung zu den geldpolitischen Absichten der SNB äussern kann. Dies ist in Art. 7 Abs. 1 auch vorgesehen, in dem verlangt wird, dass der sich Bundesrat und SNB gegenseitig über „Entscheidungen“ und „Absichten“ „von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung“ unterrichten. Insofern kann von einer „Instrumentenunabhängigkeit“ und nicht von einer „Zielunabhängigkeit“ der SNB gesprochen werden.
Mit der in Art. 7 vorgeschlagenen Ausgestaltung der „Rechenschaftspflicht“ können
wir uns einverstanden erklären. Wichtig ist, wie im letzten Abschnitt erwähnt, dass der Bundesrat nicht nur informiert wird über die Politik des SNB, sondern dass er auch über die Absichten orientiert wird und – als Ergänzung der finanziellen Unabhängigkeit – Geschäftsbericht und Jahresrechnung genehmigen muss.
Selbstverständlich scheint uns, dass das Direktorium auch den Bankrat über seine Geld-
politik und seine entsprechenden Absichten informiert, wie das übrigens bereits heute
der Fall ist.