Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

zwischen SNB und Bundesrat unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Angesichts der Vielschichtigkeit der geldpolitischen Wirkungszusammenhänge wäre es wün-

schenswert, wenn eine breite Öffentlichkeit von den geldpolitischen Erwägungen

Kenntnis erhält. In eine offene Diskussion können sich etwa Akteure aus der Wissenschaft einschalten und so Überlegungen einbringen, die sich SNB und Bundesrat eventuell nicht gemacht haben.

Aus diesem Grund ist die geldpolitische Diskussion auch nicht in den parlamentari-

schen Kommissionen, sondern im Parlament selber zu führen. Denn im Gegensatz zu

Parlamentssitzungen sind Kommissionsgespräche nicht öffentlich. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt zudem, dass die Gefahr einer starken politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Zentralbank entgegen den Befürchtungen der Expertengruppe in der Schweiz nicht zuletzt aufgrund des besonderen Regierungssystems (Zauberformel) als vergleichsweise gering einzustufen ist. Das von der Expertengruppe gegen eine Rechtfertigung der Geldpolitik im Parlament vorgebrachte Argument, dass die Parlamentsmitglieder dadurch einen Informationsvorsprung erhalten, ist schwach. Die Parlamentsdebatten werden bereits jetzt medial teilweise direkt übertragen. Den angeführten Informationsvorsprung gibt es nicht. Für die Erläuterung der Geldpolitik vor einem möglichst öffentlichen Auditorium spricht auch das Argument der ökonomischen Theorie, dass die Märkte durch eine gute und offene Information von geldpolitischen Entscheiden nicht überrascht und so Fehlallokationen minimiert werden.

Auch verlangen die Bedeutung der Entscheide der Nationalbank für die Bevölkerung – Preisstabilität / Konjunktur und Beschäftigung zum einen sowie die Steuerbelastung (siehe Kommentar zu Art. 27 E-NBG) zum anderen – Transparenz gegenüber den Vertretern des Volkes und den Marktteilnehmern.

Die Bezeichnung Rechenschaft ist für die im Gesetz vorgesehene spärliche Informationspflicht der SNB zu hoch gegriffen. Die Informationspflicht muss ausgedehnt werden. Es reicht nicht, wenn die SNB in einem dürren Communiqué nur die Prognose der Inflationsentwicklung veröffentlicht. Von Bedeutung ist gleichermassen, dass die SNB bekannt gibt, wie sie diese Prognosen erstellt. Konkret heisst das: Offenlegung des Entscheidungsverfahrens, Transparenz in Bezug auf Prognosemodelle und Simulation von Alternativszenarien.

4.01 economie- Es ist staatspolitisch wichtig, dass die Notenbank – vor allem auch als Gegengewicht zur suisse funktionellen Unabhängigkeit, welche schon heute der Rechtswirklichkeit entspricht, – einer klareren Rechenschafts- und Informationspflicht unterworfen wird. Dies ist auch aus Gründen der Legitimation der Nationalbank angezeigt, setzt doch eine erfolgreiche Notenbankpolitik eine transparente und glaubwürdige Strategie voraus. Das Konzept einer dreiteiligen Rechenschafts- und Informationspflicht gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit sowie deren Präzisierung hinsichtlich Form, Periodizität und Detaillierungsgrad ist klar und eindeutig. Vor allem ist es richtig, dass die Orientierung über die Geldpolitik, die sich schwerlich für politischen Hickhack eignet, nicht in der Bundes-

versammlung, sondern in den zuständigen Kommissionen erfolgt. Wir stimmen der

vorgeschlagenen Regelung der Rechenschaftspflicht und der Information vollum-

fänglich zu.

Leider ist der Expertenbericht in Bezug auf die Art der Orientierung - im Unterschied zum Gesetzesentwurf - insofern etwas missverständlich, als einmal von rückwärtsorientierter Berichtspflicht und dann wieder von einer zukunftsgerichteten Orientierung gesprochen wird. Es versteht sich von selbst, dass beiden Aspekten Rechnung getragen werden muss, wobei es selbstverständlich der Notenbankleitung obliegt, die richtige Mischung zu finden. Eine bloss rückblickende Orientierung von Bundesversammlung und Öffentlichkeit wäre mit einer umfassenden und zeitgemässen Rechenschafts- und Informa-

tionspflicht einer unabhängigen Notenbank nicht vereinbar.

4.02 USAM L’obligation de rendre compte et d’informer à trois niveaux (Conseil fédéral, parlement, public) est le corollaire normal de l’indépendance de la BNS.

Une présentation annuelle (et non semestrielle) de la politique monétaire de la BNS

aux commissions compétentes de l’Assemblée fédérale nous paraît suffisante. Les parlementaires peuvent en effet régulièrement prendre connaissance des activités de la BNS au travers des rapports trimestriels de la BNS et de ses données hebdomadaires sur la poli-

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