Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

4.07 SKV Da gemäss unseren Ausführungen zu Art. 5 E-NBG die Geldpolitik in eine Gesamtbetrachtung, die u.a. auch den Arbeitsmarkt umfasst, eingebettet sein muss, messen wir der

in Art. 7 geregelten Rechenschaftspflicht und Information grosse Bedeutung bei. Die

Gewichtung der Ziele Teuerungsbekämpfung und Beschäftigungseffekte beinhaltet Zielkonflikte. So haben Entscheide der Nationalbank, angebotseitige Inflationsanstösse (Erdölpreis, etc.) zu bekämpfen oder in Kauf zu nehmen, erhebliche wirtschafts- und sozialpolitische Konsequenzen.

Entsprechend erachten wir regelmässige Aussprachen über aktuelle Fragen und geplante Entscheide von „wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung“ zwischen

SNB und Bundesrat sowie Orientierungen der zuständigen Parlamentskommissionen

als unerlässlich. Gleichzeitig sollte aber auch die Informationspflicht der SNB gegen-

über der Öffentlichkeit stärker gefasst werden als jetzt vorgesehen. Die SNB soll die

von ihr eingeschlagene Geldpolitik auch gegenüber der Bevölkerung transparent machen und erklären.

5.01 CQC La Commission salue tout particulièrement l’obligation de rendre compte et d’informer.

5.03 SNB Die Rechenschaftspflicht der Nationalbank ist das Pendant zu ihrer Unabhängigkeit. Wir begrüssen es, dass diese Pflicht im neuen Nationalbankgesetz sichtbar gemacht und näher umschrieben wird. Die Rechenschaftsablage der SNB gegenüber dem Bundesrat entspricht einer bewährten Praxis; der Gesetzesentwurf kodifiziert sie in adäquater Weise. Gegenüber der Bundesversammlung wird die SNB die Geld- und Währungspolitik durch regelmässige Berichterstattung in den zuständigen Kommissionen transparent machen.

Allerdings schlagen wir für eine neue Systematik für Art. 7 E-NBG vor: Unseres Erachtens drängt sich eine Zweiteilung dieses Artikels auf. Im Grunde besteht eine eigentliche Rechenschaftspflicht der SNB nur gegenüber dem Bundesrat, der über wichtige Ernennungskompetenzen verfügt und Jahresrechnung sowie Jahresbericht der SNB zu genehmigen hat. Gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit soll die SNB zur Orientierung und Erläuterung ihrer Politik verpflichtet werden. Daher sollte der (falsche) Eindruck vermieden werden, das Parlament könne die SNB bezüglich der von ihr geführten Politik "zur Rechenschaft ziehen" (was immer das im Einzelnen bedeuten mag) oder es könne gar Aufschlüsse bezüglich der geldpolitischen Absichten verlangen (vgl. Expertenbericht, S. 107).

Der neue Art. 7 (Überschrift "Rechenschaftspflicht") würde den bisherigen Art. 7 Abs. 1 E-NBG, ein neuer Art. 8 (Überschrift "Berichterstattung und Information") die bisherigen Art. 7 Abs. 2-5 E-NBG umfassen.

Was die Formulierung angeht, schlagen wir vor, Art. 7 Abs. 1 (3. Satz) E-NBG wie folgt zu fassen:

"Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten."

In der Terminologie des neuen Aktienrechts (Art. 662 OR) ist der Terminus "Geschäftsbericht" ein Oberbegriff, umfassend Jahresrechnung, Jahresbericht und Konzernrechnung. Weil letztere für die SNB entfällt, ist es richtig, im NBG von Jahresrechnung und Jahresbericht zu sprechen.

Weiter schlagen wir vor, den bisherigen Art. 7 Abs. 2 E-NBG wie folgt zu ändern:

"Die Nationalbank erläutert den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung periodisch die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik."

Die bisherige Formulierung "zweimal jährlich" erscheint zu wenig flexibel. Es ist sehr wohl denkbar, dass aus Kompetenzgründen zwei verschiedene Kommissionen der beiden Kammern den Vertreter des Direktoriums zur Geldpolitik anhören möchten. Dies könnte dazu führen, dass die SNB zu 8 Sitzungsterminen pro Jahr aufgeboten würde, was zu gewissen Koordinationsproblemen führen könnte. Im Falle einer solchen Entwicklung müsste der Sitzungsrhythmus variiert werden können.

Schliesslich schlagen wir vor, den bisherigen Art. 7 Abs. 3 E-NBG leicht abzuändern in:

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