Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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tigen Gerichtsbarkeit nur von Gesuchen. Wenn mit der Ergänzung aber zum Ausdruck gebracht werden soll, dass auch eine mit einem Bereinigungsbegehren verbundene Statusklage unter VE 19 fallen soll, so würde damit eine unzweckmässige Rechtsauffassung zementiert (vgl. Homburger Kommentar zum GestG, Art. 14 N. 19; BSK-GestG Art. 14 N. 7). Auf die Ergänzung "und Klagen" sollte deshalb verzichtet werden.
Art. 19 Bereinigung des Zivilstandsregisters
Für Gesuche und Klagen auf Bereinigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.
SVZst: Für Gesuche und Klagen auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das
Gericht zuständig, wo der zu berichtigende Geschäftsfall abgeschlossen wurde.
Die Zivilstandsregister werden ab dem 6. Dezember 2004 nur noch elektronisch geführt (Art. 39 Abs. 1 ZGB, Fassung vom 05.10.2001). Der Bund betreibt zu diesem Zweck für die Kantone eine zentrale Datenbank (Art. 45a Abs. 1 ZGB, Fassung vom 05.10.2001). Es ist wohl kaum die Meinung des Gesetzgebers, dass alle Berichtigungsverfahren am Ort, wo die zentrale Datenbank geführt wird (zur Zeit Zollikofen), durchgeführt werden müssen.
Art. 20
Kantone / Cantons / Cantoni
TI: Il progetto ha rinunciato alla catalogazione delle cause di diritto matrimoniale
previste nella LForo, optando per la formula generale di: "istanze e azioni di diritto matrimoniale". Ciò allo scopo di evitare di incorrere in possibili lacune.
E' auspicabile di introdurre nel CPCF il catalogo della LForo a titolo esemplificativo, così da superare quest'ultimo ostacolo e di avere, d'altro canto, delle esemplificazione di cosa la legge intenda sotto "istanze a azioni di diritto matrimoniale".
Il timore espresso nelle spiegazioni degli esperti, ossia quello di incorrere in lacune, è superato dalla natura esemplificativa (e non esaustiva) del catalogo di esempi.
Art. 21
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AVZH:Es ist nicht einzusehen, weshalb der Artikel die korrekte alternative Auf-
zählung in Art. 16 GestG ("Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses") in eine kumulative abändert ("Klagen auf Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses").
Der vom GestG übernommene Artikel führt zu einer unnötigen Inflation von Gerichtsständen, indem z.B. eine Klage der Enkel eines vorverstorbenen Sohnes am Wohnsitz eines der Enkel erhoben werden könnte. Einschränkungen wurden u.a. schon durch Hegnauer und Schwenzer gefordert (vgl. Wirth/Müller/Naegeli, Gerichtsstandskommentar, Art. 16 GestG N 29 mit Fn. 64 m.w.H.).
In Statusklagen sind oft mehrere Personen klageberechtigt. Die Rechtslage wird aber gegenüber jedermann gestaltet. Art. 36 GestG, wonach das später