Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Art. 26
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Es wird mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass im Vergleich zum GestG
Änderungen im Gesetzestext vorgenommen worden sind, die im Bericht nicht kommentiert werden (Abs. 2).
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AVZH: Der Artikel sollte auch den Gerichtsstand für negative Feststellungsklagen
über dingliche Rechte regeln. Deshalb ist die in Art. 20 GestG enthaltene Formulierung "Klagen über dingliche Rechte..." (statt "auf") sprachlich richtiger. Es besteht kein ersichtlicher Anlass, daran etwas zu ändern.
Die Anknüpfung am Ort der gelegenen Sache ist bei sammelverwahrten Wertpapieren wenig sinnvoll. Zudem drängt sich eine Gleichbehandlung von bei Verwahrungsstellen aufbewahrten Wertpapieren oder bloss registrierten bzw. zugunsten des Berechtigten verbuchten Wertrechten auf. Der neue Abs. 2 versucht, dem Rechnung zu tragen (vgl. Naegeli, Art. 20 GestG N 30 (und 43) m.w.H.).
Formulierungsvorschlag Art. 26:
Für Klagen über auf dingliche Rechte oder über auf den Besitz an beweglichen Sachen und über auf Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.
Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an Wertpapieren, die bei Sammelverwahrungsstellen aufbewahrt oder zu Gunsten des Berechtigten verbucht sind, sowie für Klagen über Wertrechte ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort des buchführenden Instituts zuständig.
[bisheriger Abs. 2]
Art. 27
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Die Aufnahme des Gerichtsstands des Erfüllungsortes erachten wir als positiv.
BS: Die erfolgten Anpassungen der Regelungen des GestG, welche in den Entwurf
übernommen worden sind, begrüssen wir sehr. Insbesondere die erfolgten Anpassungen an das LugÜ, wie bei Art. 27 und 31.
BE: Die Einführung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist sinnvoll und wird
ausdrücklich begrüsst.
NE: L'article 27 consacre le for du lieu d'exécution qui, avait été supprimé par les
chambres fédérales lors de l'examen de la loi sur les fors. Il ne nous paraît pas indiqué de revenir maintenant déjà sur une décision aussi récente.
Dans la même mesure, l'introduction de la possibilité de l'acceptation tacite dans les domaines sociaux (art 31) va à l'encontre du système qui vient d'être mis en place dans la loi sur les fors.