Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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angerufene Gericht die Klage nicht aussetzen muss, sondern bloss kann, passt daher nicht. Vielmehr ist eine einheitliche Streitentscheidung zwingend. Der neu vorgeschlagene Absatz soll bewirken, dass bei einmal rechtshängiger Klage das selbe Kindesverhältnis nicht auch noch an einem anderen Ort zur Diskussion gestellt werden kann. Siehe auch Naegeli, Art. 16 GestG N 26.
Formulierungsvorschlag Art. 21:
Für Klagen auf Feststellung und oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem eine der Parteien zur Zeit der Geburt, der Adoption oder der Klage Wohnsitz hatte, am Wohnsitz des Klägers oder der Klägerin nur soweit diese Partei unmittelbar am Kindesverhältnis beteiligt ist.
Steht das Klagerecht mehreren Personen zu, ist das zuerst angerufene Gericht auch für später erhobene Klagen zuständig.
Art. 22
Kantone / Cantons / Cantoni
TI: Giusta l’art. 277 CC i genitori devono provvedere al mantenimento dei figli fino
al raggiungimento della maggiore età (cpv. 1), nel caso in cui il figlio non ha ancora una formazione appropriata tale obbligo si protrae oltre la maggiore età (cpv. 2 ). In quest’ultimo caso l’obbligo di mantenimento non è un eccezione al cpv. 1 ma deriva dall’obbligo di procurare al figlio un’appropriata istruzione generale e professionale (art. 302 cpv. 2 CC). Per azioni indipendenti del figlio nei confronti dei genitori si intende che l’azione di mantenimento non deve essere combinata con una procedura di diritto matrimoniale oppure con un’azione di paternità, in caso contrario verrà applicato l’art. 20 o 21 AP.
Oltre a questo caso ne sono invero ipotizzabili degli altri, ad esempio l'azione di mantenimento del figlio minorenne collocato in un foyer, nei confronti dei suoi genitori.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AVZH:Gesuche um Anweisung der Schuldner der unterhaltspflichtigen Eltern oder
um Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge können zwar bei grosszügiger Auslegung als Unterhaltsklagen qualifiziert werden (vgl. Naegeli, Art. 17 GestG N 12-14); es bleibt aber bei der von der Expertenkommission vorgeschlagenen Fassung eine Unsicherheit. Eine allgemeine Formulierung, die sämtliche mit Unterhalts- oder Unterstützungsklagen einhergehenden Gesuche erfasst (analog Art. 20) ist vorzuziehen.
Formulierungsvorschlag Art. 22:
Das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien ist zwingend zuständig für Klagen und Gesuche aus verwandtschaftlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten.
Art. 23
Kantone / Cantons / Cantoni
LU: Im Sinne der Verständlichkeit und Vollständigkeit schlagen wir vor, dass auch
hier – wie in den übrigen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit – die