Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Quanto sopra esposto verrebbe chiarito con l’aggiunta di un capoverso: Il tribunale nell’applicazione e interpretazione della legge tiene anche conto del principio della buona fede, tenendo comunque presente che l’obbligo di comportarsi secondo le regole della buona fede è imposto a tutte le persone che partecipano al processo: parti , periti, giudici, ecc.
ZG: Eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie im Mitbe-
richtsverfahren angeregt, ist nach Auffassung des Obergerichts und des Regierungsrates nicht erforderlich.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
HWU: In Art. 47 VE ist die Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben auf die
Gerichte auszudehnen. Dem Unterzeichneten sind aus seiner Tätigkeit beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Fälle bekannt, denen ohne dieses Institut nicht beizukommen gewesen wäre (§ 50 Abs. 1 der zürcherischen Zivilprozessordnung lautet denn auch: Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln. Vgl. dazu FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung (Gesetz über den Zivilprozess) vom 13. Juni 1976, 3. Auflage, Zürich 1997, N 8 und 9 zu § 50 ZPO).
Art. 48
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Der Bundesrat oder das Bundesgericht sollten verpflichtet werden, für die
gesamte Zivilrechtspflege einheitliche Vorschriften zur Aktenführung und Aktenordnung zu erlassen. Entsprechende klare und griffige Regeln sind geeignet, die Arbeit aller Prozessbeteiligten enorm zu erleichtern.
BE: Zumindest in der künftigen Botschaft, allenfalls gar im Gesetzestext ist zu präzi-
sieren, dass überwiegende schutzwürdige Interessen einer Partei oder von Dritten, insbesondere das Geschäftsgeheimnis, dem Recht auf Akteneinsicht vorgehen können (vgl. beispielsweise Art. 153 VE).
BL: Abs. 2: Es ist offensichtlich, dass ein Akteneinsichtsrecht besteht. Die Aktenein-
sicht kann aber nicht voraussetzungslos gewährt werden. In welchen Fällen die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert werden kann oder muss, ist im Entwurf nicht geregelt. Es wird daher eine separate Bestimmung für die Regelung der Akteneinsicht vorgeschlagen. Art. 48 Abs. 2 wäre entsprechend zu streichen.
Antrag: Einfügung einer zusätzlichen Bestimmung über das Akteneinsichtsrecht mit folgendem Wortlaut:
1Die Parteien können die Akten einsehen und sich gegen Erstattung der Kosten Kopien anfertigen lassen.
2Die Einsicht in Akten wird ganz oder teilweise verweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
3 Der Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss jedoch soweit bekannt gegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
4Wird die Akteneinsicht zum Schutz einer Partei verweigert, kann sie der Anwältin oder dem Anwalt dieser Partei gewährt werden, verbunden mit der