Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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LU: Im Vorentwurf fehlt eine Bestimmung, welche die Bild- und Tonaufnahmen
regelt. Wir schlagen vor, nach dem Absatz 2 einen zusätzlichen Absatz einzufügen und analog § 63 Absatz 3 ZPO/LU folgenden Wortlaut zu wählen: "Nichtamtliche Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig."
Artikel 49 Absatz 3 VE-ZPO: Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Bei Bedarf kann in familienrechtlichen Verfahren die Öffentlichkeit gemäss Artikel 49 Absatz 2 VE-ZPO ausgeschlossen werden.
SH: In Abs. 1 sollte auch die Eröffnung der Urteile - oder Entscheide, da nur dieser
Ausdruck im Vorentwurf verwendet wird - erwähnt werden. Die öffentliche Urteilsverkündung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV vorgeschrieben. Gemäss Kommentar zum Vorentwurf soll auch die Urteilseröffnung öffentlich sein. Der Klarheit halber und zur Übereinstimmung mit der Bundesverfassung ist die Urteilseröffnung ausdrücklich zu erwähnen.
SO: Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung sind sowohl Gerichtsverhandlung
als auch Urteilsverkündung öffentlich, wenn das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Um eine solche Urteilsverkündung handelt es sich nach heutiger Auffassung, wenn ein Urteil ganz oder zum Teil öffentlich zugänglich gemacht wird. Art. 49 sollte nicht nur für die Gerichtsverhandlung, sondern auch für die Urteilsverkündung eine Ausnahme von der grundsätzlichen Öffentlichkeit vorsehen in dem Sinne, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich ist. Die Art und Weise der Veröffentlichung sollen aber die Kantone bestimmen können, weshalb ein entsprechender Verweis auf das kantonale Recht sachgerecht wäre. Die Kontrolle der Justiz durch den Bürger bliebe so weiterhin möglich, aber nur unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes von Verfahrensbeteiligten im Einzelfall.
Abs. 4: Wir beantragen, dass die geheime Urteilsberatung in allen Fällen einheitlich festgelegt wird. Ein internationaler Vergleich zeigt, dass die Urteilsberatung fast überall geheim ist.
SZ: Dass das kantonale Recht festzulegen hat, ob die Urteilsberatung öffentlich
stattfindet, wird begrüsst. Diese Kompetenzzuweisung an die Kantone schränkt zwar das Anliegen des Revisionsvorhabens, das Zivilprozessrecht umfassend einheitlich zu regeln, ein, doch hängt diese Frage eng mit der kantonalen Gerichtsorganisation zusammen, so dass ihre Beantwortung ohne weiteres den Kantonen überlassen werden kann.
TI: L’art. 127 cpv. 3 CPC-Ti prevede la pena della nullità per le udienze che hanno
violato il principio della pubblicità senza che vi siano state ragioni di ordine pubblico, di buon costume o di convenienza. L’AP invece non prevede alcuna sanzione in caso di mancato rispetto del principio citato.
Il cpv. 3 esclude dalla pubblicità tutti i procedimenti di diritto di famiglia, ma il rapporto parla, in lingua tedesca, che: "Generell nicht öffentlich sind familienrechtliche Verfahren". Occorrerebbe meglio chiarire questa contraddizione, posto come a nostro giudizio sia condivisibile il divieto assoluto di pubblicità per i procedimenti famigliari.
ZG: Anders als im Mitberichtsverfahren angeregt erachten das Obergericht und der
Regierungsrat eine Ergänzung analog der Regelung in § 171b des deutschen GVG als nicht notwendig (§ 171b des deutschen GVG: "1 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat