Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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streckung in der Schweiz ausländische "Lugano"-Urteile besser gestellt als inländische.

Dieses Problem könnte dadurch gelöst werden, wenn man das SchKG in dem Sinne anpassen würde, dass bei Vorliegen eines inländischen Zivilurteils der Gläubiger Sicherungsmassnahmen verlangen kann, bevor er eine Betreibung einleitet. In dem man diese Sicherungsmassnahmen genauer definieren würde, könnte der Gesetzgeber hierbei auch die längst fällige Anpassung an das Lugano-Übereinkommen vornehmen und die höchst umstrittene Frage entscheiden, wie diese Sicherungsmassnahmen auszugestalten seien.

5. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde als Titel zur definitiven Rechtsöffnung

Die vollstreckbare öffentliche Urkunde sollte eingeführt und den Zivilurteilen gleichgestellt werden. Dies würde bedeuten, dass für vollstreckbare öffentliche Urkunden nach dem Einleitungsverfahren mit Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann.

In einem zweiten Schritt, der paralell erfolgen kann, jedoch nicht muss, wäre das SchKG zu ändern und dem Gläubigern aus Zivilurteilen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden das Recht zu geben, Sicherungsmassnahmen zu verlangen.

Da der Schuldner jedoch Anspruch hat, dass der Anspruch materiell überprüft wird, kann er nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die negative Feststellungswiderklage gemäss Art. 85a SchKG erheben und dort die materiellen Einwendung vorbringen, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht zugelassen waren. Die negative Feststellungsklage des Schuldners kann auf dem Wege der Klagänderung in eine Rückforderungsklage umgewandelt werden, wenn keine aufschiebende Wirkung gewährt und die Vollstreckung zu Ende geführt wurde.

6. Verzicht auf Vollstreckbarerklärung durch Notar

In dieser Konzeption könnte auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notaren verzichtet werden, da der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit des Anspruches sowie die übrigen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit frei überprüfen kann. Über diese Fragen muss nämlich der Schuldner angehört werden und dies kann nur im Rechtsöffnunsgverfahren, nicht aber vor dem Notaren geschehen, da dieser kein kontradiktorisches Verfahren durchführt.

Die Prüfung der Fälligkeit widerspricht auch nicht der Natur des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens, da dies de lege lata auch bei suspensiv bedingten Urteilen geschieht. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar hat somit keine eigenständige Funktion.

Eine andere Frage ist, ob der Schuldner einer nicht fälligen Forderung in der öffentlichen Urkunde darauf verzichten kann, dass in der Rechtsöffnung die Fälligkeit überprüft wird. Dies sollte ausgeschlossen werden, denn der Verzicht auf eine künftige Einrede, ohne zu Wissen, wie dannzumal die Sachlage sein wird, geht zu weit.

7. Stellung von Singular und Universalsukzessoren

Falsch ist die Bemerkung im Begleitbericht, wonach die vollstreckbare Ausfertigung nicht für Rechtsnachfolger ausgestellt werden dürfe. Es gelten hier die all-