Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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correspond apparemment pas à celle retenue dans la LFors, ce qui peut se révéler problématique. Par ailleurs, une controverse existe sur la portée de la notion de validité. Il serait fort utile de préciser que les effets de la clause, notion également difficile à cerner, qui peut recouper partiellement celle de validité, sont également soumis au droit en vigueur au moment de son adoption.
Uni ZH: Es fehlt eine Übergangsbestimmung zur Zuständigkeit analog zu Art. 38
GestG. Da nicht alle Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit unverändert vom GestG übernommen werden, ist eine Regelung erforderlich. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach dem neuen Recht richten. Eine bestehende Zuständigkeit aufgrund des bisherigen Rechts bleibt erhalten.
Die Regelung über Gerichtsstandsvereinbarungen befriedigt nicht. Erstens wird nur die Zulässigkeit angesprochen, nicht aber die Form. Dies ist ein Problem bei altrechtlichen Vereinbarungen aus der Zeit vor dem GestG, die noch unter kantonalem Recht eingegangen worden sind. Zweitens wird ohne Not vom Vorrang des günstigeren Rechts, wie von der Lehre gefordert und bei Art. 394 für Schiedsvereinbarungen übernommen, abgewichen.
Die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung unterstehen dem neuen Recht (ebenso BGE 129 III 87). Dies sollte festgehalten werden.
Art. 394
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Abs. 1 Antrag: Änderung dieser Bestimmung wie folgt:
1 Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen (...) beurteilt sich nach dem günstigeren neuen Recht, sofern das Verfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht begonnen hat.
SZ: Wenn sich die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geschlossen wurden, nach dem "günstigeren" Recht beurteilt, stellt sich unweigerlich die Frage, für welche der beteiligten Parteien denn das zur Anwendung gelangende Recht "günstiger" zu sein hat.
Art. 395
Kantone / Cantons / Cantoni
ZG: Abs. 2: Die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird in den
meisten Kantonen erhebliche Anpassungen der Gerichtsorganisation und verschiedener kantonaler Gesetzeserlasse notwendig machen. Dementsprechend ist den Kantonen eine grosszügige Frist für die Anpassungsarbeiten einzuräumen.