Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Art. 390
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
GGD ZH: Die prozessualen Vorschriften in den Sachgesetzen werden weitgehend
aufgehoben bzw. in die Schweizerische ZPO verschoben. In Verfahren vor Bundesgericht gelten sie demzufolge nicht mehr. Damit können damit unter Umständen Regelungslücken für Fälle entstehen, wo das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid nicht einfach kassiert, sondern neu entscheidet. In den Verfahrensgesetzen für das Bundesgericht (BGG) sollte demzufolge punktuell auf die Schweizerische Zivilprozessordnung verwiesen werden.
Art. 391
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Das Miteinander von altem kantonalem Prozessrecht und neuer bundesrecht-
licher ZPO kann zu Problemen führen, v.a. wenn in den Kantonen gerichtsorganisatorische Änderungen vorgenommen werden. Die alte und neue Gerichtsorganisation müsste über längere Zeit parallel geführt werden. Tendenziell sind daher Lösungen zu bevorzugen, welche möglichst wenige gerichtsorganisatorische Änderungen mit sich bringen (vgl. etwa die Ausführungen zu Art. 4 und 5 VE).
FR: cette disposition aura pour conséquence que des systèmes de procédure diffé-
rents devront être appliqués pendant de nombreuses années. Notre canton l’a expérimenté récemment et a pu constater que ce n’est pas du tout souhaitable.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AVZH: Mit der uneingeschränkten Weitergeltung des bisherigen Rechts schlägt der
VE eine auf den ersten Blick einfache Lösung vor. Da diese offensichtlich auch für Rechtsmittel- und Rückweisungsverfahren Gültigkeit hätte, ist sie aber ungewöhnlich und widerspricht der allgemeinen – auch im Ausland anerkannten
- Regel bei Inkrafttreten neuer prozessualer Regeln (vgl. Vogel/Spühler, 1 N 93 ff.): Das Inkrafttreten der Regeln sollte mit jenem des Gesetzes zusammen fallen und wir ziehen die sofortige Geltung des neuen Prozessrechts vor.
Wegen der zum Teil tiefgreifenden Änderungen drängt es sich auf, die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei der zur Zeit des Inkrafttretens zuständigen Instanz nach bisherigem Recht zu belassen.
Formulierungsvorschlag Art. 391:
Grundsatz Weitergeltung des bisherigen Rechts
Das bisherige Verfahrensrecht bestimmt die Zuständigkeit und das Verfahren für jene gerichtliche Instanz, in welcher ein Verfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig ist.
OGZH: Wenn der Gesetzgeber neue Vorschriften erlässt, will er diese auch ange-
wendet wissen: sie spiegeln ja seine gegenwärtige Auffassung zum "richtigen" Recht. Das Inkrafttreten neuer prozessualer Regeln - nach einer angemessenen Frist, innert welcher sich namentlich die Kantone auf die neue Situation organisatorisch einstellen, unter anderem allfällige neue Organe schaffen können - fällt daher mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in der Regel zusammen