Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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im Handelsverkehr verbreiteten Gepflogenheit Rechnung tragen, in Verträgen - insbesondere bei ständigen Geschäftsbeziehungen - auf AGB Bezug zu nehmen. Eine Schiedsvereinbarung soll also auch - wie bisher - durch die vertragliche Bezugnahme auf ein Schriftstück begründet werden können, das seinerseits eine Schiedsklausel enthält, sofern der Vertrag den Formanforderungen des Absatzes 1 entspricht. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Konsens hinsichtlich des Einbezugs der Erklärung, auf die verwiesen wird, besteht.

Für ein nationales Schiedsverfahren in der Schweiz dürfte die Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen eines derartigen Konsenses regelmässig nach Schweizer Recht zu suchen sein; damit hat sie sich am Vertrauensgrundsatz zu orientieren, den Rechtsprechung und Lehre auf der Grundlage von Art. 1 ff. OR insbesondere zu den AGB entwickelt haben. Hierzu gibt es gefestigte Grundsätze; auch insoweit besteht für die praktische Rechtsanwendung keine Notwendigkeit, sich in eine neue Rechtslage einzuarbeiten.

Darauf hinzuweisen ist, dass eine Schiedsvereinbarung nicht nur wegen fehlenden Konsenses, sondern auch wegen Ausnutzung einer wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit zu deren Abschluss unwirksam sein kann; s. dazu die Erläuterungen zu Art. 16.

e) Entfallen ist mit dieser Regelung indessen die Notwendigkeit eines qualifizierten Verweises, wie dies noch Art. 6 Abs. 2 Konkordat mit seiner Ausdrücklichkeit der Bezugnahme auf die in einem anderen Dokument enthaltene Schiedsklausel vorsieht. Diese Änderung gegenüber dem Konkordat erscheint jedoch als berechtigt: Zum einen betraf Art. 6 Abs. 2 nur einen sehr speziellen Sonderfall, der nunmehr in einer allgemein gehaltenen (und damit grössere Bedeutung erlangenden) Regelung aufgeht. Zum anderen ist ein solcher qualifizierter Verweis (oder gar die doppelte Unterschrift des früheren italienischen Rechts) ein rechtspolitischer Anachronismus.

f) Neu ist auch Abs. 3, die rügelose Einlassung: Der Mangel der Form wird durch vorbehaltlose Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. Abs. 3 übernimmt Art. 7 Abs. 2 S. 2 2. Alternative Modellgesetz, fasst ihn aber sprachlich und sachlich eleganter. Die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache bewirkt rückwirkende Heilung, wenn vorher eine ungültige Schiedsvereinbarung geschlossen worden war. War keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen, so kommt (erst) durch die Einlassung eine solche zustande. Eine Einlassung ist anzunehmen, wenn die Parteien zu erkennen gegeben haben, dass sie über die Streitsache das Schiedsgericht, nicht das staatliche Gericht anrufen wollen. Im übrigen kann auf die gesicherten Erkenntnisse zur "rügelosen Einlassung" (vgl. nur Art. 6 IPRG, Art. 18 Lugano-Übereinkommen; jetzt auch Art. 10 GestG) verwiesen werden.

Art. 6 Schiedsfähigkeit

1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. Eine Schiedsvereinbarung über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch ist wirksam, sofern dieser der freien Verfügung der Parteien unterliegt.

2 Gesetzliche Vorschriften ausserhalb dieses Teils, wonach bestimmte Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.