Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Konkordat: -
IPRG: Art. 7
Modellgesetz: Art. 8
Art. 8 (Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht)
a) Absatz 1 behandelt die Schiedseinrede, wie sie für internationale Fälle in Art. 7 IPRG geregelt ist, nach dem Vorbild von Art. 8 Modellgesetz. Die Rüge ist eine Einrede, d.h. die Schiedsvereinbarung wird nicht von Amtes wegen beachtet, wie sich aus der Formulierung "sofern der Beklagte ... beantragt" ergibt. Unterlässt es der Beklagte, die Schiedseinrede zu erheben, so bedeutet dies einen formlosen Verzicht der Parteien auf die Schiedsvereinbarung.
Wird der Einrede stattgegeben, so weist das Staatsgericht die Klage durch Prozessurteil zurück.
b) Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen, "es sei denn, das Gericht stelle fest ...". Die Bestimmung übernimmt damit wörtlich die Formulierung von Art. 7 lit. b IPRG (die ihrerseits auf Art. II Abs. 3 des UN-Übereinkommens von 1958 zurückgeht). Damit kann die Interpretation von Art. 7 lit. b IPRG für Art. 8 Abs. 1 BZPO tel quel übernommen werden.
Art. 7 lit. a IPRG ist schon in der Rügepflicht enthalten, lit. c (Obstruktion durch die beklagte Partei) wird schon durch die "Hinfälligkeit" in lit. b erfasst.
c) In Rechtsprechung und Doktrin umstritten ist die Frage der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Dabei wird auch auf den "Vorrang" des Schiedsgerichts bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit (Art. 20 Abs. 1 S. 1) und auf die Möglichkeit einer Anfechtung des Zuständigkeitsentscheids des Schiedsgerichts verwiesen, um die Unzulässigkeit einer derartigen Klage zu begründen.
Absatz 2 von Art. 8 enthält eine vermittelnde Lösung: Eine Klage ("Antrag") auf (negative oder positive) Feststellung bei Staatsgericht ist zulässig, allerdings nur bis zum Zeitpunkt der "Bildung des Schiedsgerichts", d.h. bis zu seiner erfolgten Konstituierung. Nach der Bildung des Schiedsgerichts kann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nur noch gemäss Art. 20 vor dem Schiedsgericht selbst vorgebracht werden. Mit einer solchen Regelung wird einem praktischen Bedürfnis nach einer möglichst frühzeitigen Entscheidung der Unsicherheit durch das Staatsgericht (das ja sowieso hierzu das letzte Wort hat, vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 20) Rechnung getragen.
d) Gemäss Absatz 3 soll - um Verschleppungsmanöver zu verhindern - das Schiedsgericht gleichwohl sein Verfahren einleiten bzw. fortsetzen dürfen und bis zu einem Entscheid führen. Ist die Unzulässigkeit freilich vom staatlichen Gericht rechtskräftig ausgesprochen(was zeitlich auch erst nach Erlass des Schiedsspruchs geschehen kann), so entbehrt ein trotzdem erlassener, auf dem Verstoss beruhender Schiedsspruch der Wirksamkeit; er ist aufzuheben bzw. ihm ist die Vollstreckung zu versagen. Denn wenn auch Art. 8 Abs. 3 BZPO die Einleitung bzw. Fortsetzung des Schiedsverfahrens erlaubt, so ändert das nichts daran, dass das Verfahren unter dem Damoklesschwert der Unwirksamkeit steht. Alles, was das Schiedsgericht vornimmt und was auf dem Mangel beruht, ist in seiner Wirksamkeit durch die Zurück-