Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen) stets das "obere ordentliche Zivilgericht des Kantons" sachlich zuständig. Für diese Regelung (Abgrenzung nach "unten") spricht zum einen die Einfachheit und Klarheit der Regelung; zum anderen soll durch Wegfall des bisherigen Art. 45 Abs. 2 Konkordat (Kantone können für bestimmte Angelegenheiten etwas anderes bestimmen) für Einheitlichkeit (und damit Rechtssicherheit) gesorgt werden. Lediglich für den Fall von Absatz 2 ist aus Gründen der Sach- und Beweisnähe die Zuständigkeit eines unteren Gerichts vorgesehen.
Für die Abgrenzung "nach oben" war ebenfalls zu prüfen, welches staatliche Gericht sachlich zuständig sein sollte: das Bundesgericht (wie nach IPRG), das kantonale obere Gericht (wie nach Konkordat) oder wahlweise eines von beiden (wie nach Art. 191 Abs. 2 IPRG)?
Das Wahlrecht scheidet als unerfreulicher Fremdkörper (und als politisches Zugeständnis an die Kantone aus der Zeit vor der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts) aus. Für eine Zuständigkeit des Bundesgerichts spräche eine einheitliche Lösung für inländische Schiedsverfahren, seien sie nun national oder international. Dagegen spricht aber einmal der Gesichtspunkt einer notwendigen Entlastung des Bundesgerichts. Zum anderen ist das Bundesgericht gemäss IPRG nur für die Anfechtung des Schiedsspruches "einzige Beschwerdeinstanz" (Art. 191 Abs. 1 IPRG); in allen anderen Fällen gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren besteht auch bisher "nur" die Zuständigkeit kantonaler Gerichte (vgl. z.B. Art. 179 Abs. 2, Art. 183 Abs. 2 IPRG usw.). Insofern ist es konsequenter, für alle Entscheidungen staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit einem nationalen Schiedsverfahren (mit Ausnahme von Art. 24) das kantonale Obergericht vorzusehen.
e) Über die örtliche Zuständigkeit entscheidet nunmehr (neu) primär die Schiedsvereinbarung und erst sekundär (hilfsweise) der Sitz des Schiedsgerichts. Die Parteien können also in der Schiedsvereinbarung oder in einer beliebigen Nachtragsvereinbarung noch während des Verfahrens ein beliebiges kantonales Obergericht für zuständig erklären. Diese Neuerung erklärt und rechtfertigt sich aus der im Schiedsverfahren überragenden Rolle der Parteiautonomie, die nur bei Nichtausübung durch gesetzliche Regelungen ersetzt werden soll. So enthält etwa die Klausel "Schiedsgericht in Bern" (nicht nur eine Vereinbarung des Sitzes des Schiedsgerichts, sondern zugleich auch) eine Vereinbarung des zuständigen Gerichts. Praktisch relevant wird dies vor allem, wenn die Schiedsvereinbarung auf die Schiedsgerichtsordnung eines ständigen Schiedsgerichts verweist: hier ist deren Zuständigkeitsregelung Vertragsabrede.
Durch diesen Vorrang der Parteiautonomie und –vereinbarung wird auch Bedenken bei Sitz des Schiedsgerichts in kleinen Kantonen Rechnung getragen: die Parteien können ein anderes Gericht vereinbaren und damit eine Konzentration entsprechender gerichtlicher Verfahren bei grösseren Gerichten herbeiführen.
Subsidiär zuständig ist das Gericht, "in dessen Bezirk der Sitz des Schiedsgerichtes sich befindet". Nicht massgeblich ist, dass einzelne Verfahrenshandlungen in dem Bezirk stattgefunden haben, da zwischen dem Sitz des Schiedsgerichts und Sitzungsorten unterschieden werden muss, vgl. die Erläuterungen zu Art. 2.
Das Gerichtsstandsgesetz vom 1. Januar 2001 (GestG) gilt für die Schiedsgerichtsbarkeit nicht. Deshalb kollidieren die Bestimmungen in diesem Art. 3, soweit sie die örtliche Zuständigkeit regeln, nicht mit dem GestG.