Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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erklärungsverfahren vorzubringen. Eine verspätete Rüge in den Fällen von S. 1 bzw. S. 3 soll nach Satz 4 allerdings zugelassen werden können, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird.

Eine unentschuldigte Fristversäumung präkludiert die Rüge nicht nur im weiteren Schiedsverfahren, sondern auch im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren.

c) Die Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage (Absatz 3) ergeht wie folgt:

aa) Das Schiedsgericht hält sich für unzuständig: die Klage ist dann durch einen Endentscheid zurückzuweisen. Rechtsmittel: Art. 35 Abs. 2 lit. b (Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt).

bb) Das Schiedsgericht hält sich für zuständig: Hier soll das Schiedsgericht "in der Regel" (entspricht Art. 186 Abs. 3 IPRG) einen Zwischenentscheid erlassen. (Das IPRG spricht von Vorentscheid, das Konkordat in Art. 9 von Zwischenentscheid. Vorzugswürdig ist der - auch im Modellgesetz verwandte - letztere Begriff). Dieser ist (wie gemäss Art. 9 Konkordat) mit einem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" "weiterziehbar", Abs. 3 Satz 2. Die gegenüber einem Endentscheid (vgl. Art. 35 Abs. 4: 90 Tage) kürzere Frist von 30 Tagen erklärt sich aus dem Bedürfnis nach baldiger Klärung der Zuständigkeitsfrage im laufenden Schiedsverfahren. Fristversäumung bedeutet Präklusion auch für das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren. Verfahrensverzögerungen beugt Satz 3 (mit dem Risiko eines nutzlosen Verfahrens) vor.

Der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn (vgl. dazu die Vorbemerkungen vor dem 7. Abschnitt). Er ist ein Feststellungsbegehren und hat denselben Streitgegenstand wie die Klage gemäss Art. 8 Abs. 2.

cc) Das Schiedsgericht muss nicht durch einen Zwischenentscheid auf die Rüge reagieren ("in der Regel"); es kann auch im Endentscheid seine Zuständigkeit bejahen. Überprüfung ist dann möglich im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren (Art. 35 Abs. 2 lit. b, Art. 37 Abs. 2).

Art. 21 Vorsorgliche und sichernde Massnahmen

1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen, die es in bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Massnahme angemessene Sicherheit verlangen.

2 Unterzieht sich eine Partei nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann die andere Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen, sofern nicht schon eine entsprechende Massnahme bei dem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Massnahme abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Massnahme notwendig ist.

3 Auf Antrag kann das Gericht den Entscheid nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

4 Erweist sich die Anordnung einer Massnahme nach Absatz 1 nachträglich als ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Massnahme oder dadurch entstanden ist, dass er Sicherheit leistet, um die Vollstreckung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen Schiedsverfahren geltend gemacht werden. Eine