Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 892Fedlex · Ergebnisbericht

2 Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des Artikels 17 Absatz 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder in Artikel 15 genannten Rücktrittsgründe.

Konkordat: Artt. 17, 22

IPRG: -

Modellgesetz: Art. 14

Art. 18 (Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung)

Das bisherige Recht kennt in Art. 22 Konkordat nur die einverständliche (Abs. 1) oder einseitige (mit Hilfe des Gerichts, Abs. 2) Abberufung bzw. Absetzung des Schiedsrichters. Dazu kommt in Art. 17 Konkordat die Möglichkeit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.

Art. 18 Abs. 1 möchte diese beiden Bestimmungen des Konkordates in einen grösseren Zusammenhang stellen und die Konsequenzen von Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung durch den (die) Schiedsrichter einheitlich und übersichtlich an einem Ort regeln. Dazu wird Art. 14 des Modellgesetzes als Vorbild genommen und insoweit auch eine unité de doctrine mit anderen Ländern hergestellt.

a) Ein Rücktritt eines Schiedsrichters ist einmal schon in Art. 17 Abs. 2 im Zusammenhang mit einem Ablehnungsgesuch angesprochen. Daneben kommt ein Rücktritt aus weiteren, nämlich aus den in Art. 18 Absatz 1 angesprochenen Gründen in Betracht: Rücktritt, weil er rechtlich (z.B. wegen Verlusts der Handlungsfähigkeit) oder tatsächlich (z.B. wegen Krankheit) nicht (mehr) in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Daneben kommt ein Rücktritt aus weiteren Gründen in Betracht, z.B. wegen Beleidigung durch eine Partei, Mangel der erforderlichen Kenntnisse, Unmöglichkeit, mit einem anderen Schiedsrichter erspriesslich zusammenzuarbeiten usw.

b) Zieht ein Schiedsrichter nicht von selbst die Konsequenzen aus der Unmöglichkeit seiner Aufgabenerfüllung, so können die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren, ihn also "abberufen", wie Art. 22 Abs. 1 Konkordat dies bezeichnet. Allerdings sind damit, wie Art. 19 deutlich macht, die Beendigungsgründe nicht erschöpfend aufgezählt: Das Schiedsrichteramt endet vielmehr auch dann, wenn der Schiedsrichter "grundlos" zurücktritt oder wenn die Parteien (so auch die Möglichkeit von Art. 22 Konkordat) die Beendigung seines Amtes "grundlos" vereinbaren (vgl. Art. 19!).

c) Kommt der Schiedsrichter aus anderen Gründen "seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach", so kommt ebenfalls sein Rücktritt oder seine Abberufung (Satz 1) oder seine Absetzung (Satz 2) in Frage. Mit dieser Regelung ist auch das Anliegen, das Gegenstand von Art. 17 Konkordat (Rechtsverzögerung) war, abgedeckt und sogar einer besseren Lösung als im geltenden Recht zugeführt, und zwar aus folgenden Gründen:

aa) Zum einen kann die bisherige Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, weiterhin verwertet werden. Die Schwierigkeiten, die andere Länder durch die Übernahme der Formulierung "in angemessener Frist" aus dem Modellgesetz haben mögen (wie z.B. Deutschland, das eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bisher nicht kannte), stellen sich für die Schweizer Rechtspraxis nicht.