Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist - zwischen den beiden Rechtsschutzmöglichkeiten (durch ein Schiedsgericht oder durch ein Staatsgericht) zu wählen (s. dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kap. 17a IV). Da also zwar beiden "Gerichten" eine Anordnungskompetenz zusteht, die Vollziehungskompetenz jedoch nur dem staatlichen Gericht, muss zur Vermeidung von Konflikten die Grenze so gezogen werden, dass die freie Wahl des Gesuchstellers zwischen Schiedsgericht und Staatsgericht zu dem Zeitpunkt endet, zu dem eine Massnahme bei Staatsgericht beantragt wird. Hat also das Schiedsgericht zwar eine Massnahme erlassen und wird deren Vollziehung beantragt, so wird diese Vollziehung nicht mehr bewilligt, wenn inzwischen ein Antrag auf Anordnung bei einem Staatsgericht gestellt worden ist. Damit sollen auch widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem Vollzugsgericht (Obergericht) und dem Anordnungsgericht (in der Regel Bezirksgericht) vermieden werden.
Das Modellgesetz hat die Frage, auf welche Weise vorsorgliche Massnahmen der Schiedsgerichte zwangsweise durchgesetzt werden können, nicht geregelt und bewusst der nationalen Gesetzgebung überlassen. Damit muss aber auch die Konkurrenzfrage national gelöst werden. Die vorgeschlagene Konkurrenzregelung findet sich im neuen deutschen Recht (§ 1041 Abs. 2 D-ZPO) und erscheint auch für die Schweiz als vernünftige, praktisch brauchbare Regelung.
d) Absatz 3 enthält ein allgemeines Prinzip des Massnahmerechts, nämlich dass bei veränderten Umständen eine Änderung oder Aufhebung des Massnahmeentscheides durch den iudex a quo erfolgen darf. Dieses Prinzip findet sich auch schon bisher im Bundesrecht, vgl. Art. 83 Abs. 2 BZP.
e) Ebenfalls schon bisher im Bundesrecht (vgl. Artt. 83 Abs. 3, 84 Abs. 1 BZP) enthalten ist die Verpflichtung zum Schadenersatz bei einer Massnahme, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist: In diesem Fall hat die Partei, welche die Vollziehung der Anordnung erwirkt hat, dem Gegner dessen daraus oder zu deren Abwendung entstandenen Schaden zu ersetzen, Absatz 4 Satz 1. Da der Anspruch allerdings letztlich auf die Anordnung des Schiedsgerichtes zurückgeht, kann er auch
- falls dieses noch anhängig ist - im Schiedsverfahren geltend gemacht werden, Satz 2.
f) Als praktisch wichtig erscheint schliesslich die Bestimmung von Absatz 4 Satz 3 über die Freigabe einer bestellten Sicherheit. Sie entspricht Art. 28f Abs. 3 ZGB mit der Abweichung, dass über eine allfällige Fristsetzung das Schiedsgericht und nicht das Staatsgericht entscheidet. Fristwahrung kann aber durch Klage vor Staatsgericht wie vor Schiedsgericht erreicht werden.
Fünfter Titel: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Das "Verfahren vor dem Schiedsgericht" ist im Konkordat, verglichen mit dem IPRG (Artt. 182-185), scheinbar relativ ausführlich geregelt (Artt. 24-30). Gleichwohl enthalten seine Bestimmungen - neben den Generalklauseln von Art. 24 und Art. 25 - nur wenige, sehr spezielle weitere Verfahrensvorgaben.
Dagegen enthält das Modellgesetz in seinen Artt. 18-27 eine sehr detaillierte Regelung für den Ablauf eines schiedsgerichtlichen Verfahrens; der Vorzug einer derartigen Regelung liegt darin, dass sie für den Fall fehlender Parteivereinbarung hinsichtlich wichtiger Verfahrensfragen einen reibungslosen und für die Verfahrensbeteiligten vorhersehbaren Ablauf des Schiedsverfahrens gewährleistet.