Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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b) Davon zu unterscheiden ist der Vorschuss für die Kosten einer Beweiserhebung. Diese Kosten sind zwar ebenfalls "Verfahrenskosten" im Sinne von oben a), über deren Tragung das Schiedsgericht im Schiedsspruch zu entscheiden hat (vgl. Art. 32). Da die etwaigen Kosten einer Beweiserhebung sich zu Beginn eines Verfahrens indessen noch gar nicht abschätzen lassen, erfasst der Vorschuss für die Verfahrenskosten die Kosten für die Beweiserhebung nicht; das Schiedsgericht kann also - ebenso wie das staatliche Gericht - besondere Vorschüsse für die Beweiserhebung fordern.

Dieser Vorschuss fällt nicht unter Art. 27: einmal ist der Vorschuss nicht von beiden Parteien aufzubringen, sondern nur vom Beweisführer; zum anderen gilt nicht Absatz 2, sondern es unterbleibt die Beweisabnahme. Wegen Einzelheiten siehe z.B. Rüede/Hadenfeldt, § 36 V, S. 268 (unter 4.).

c) Zu unterscheiden von Art. 27 ist auch die Pflicht zur Sicherstellung der Prozessentschädigung einer Partei durch die andere (cautio actoris). Eine solche Pflicht gibt es nach Schweizer ganz herrschender Auffassung nicht - vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung.

d) Etwas anderes ist auch die Pflicht zur Sicherheitsleistung, die manche Schiedsgerichtsordnungen vorsehen (z.B. Art. 38 Abs. 1 des Netherlands Arbitration Institute, vgl. dazu NAI-Schiedsspruch Nr. 1694, Yearbook Commercial Arbitration XXIII, 1998, S. 97), und die mit dem voraussichtlichen Erfolg der Klage zusammenhängt: ist prima facie die Klage begründet, besteht andererseits die Gefahr einer späteren Nichtrealisierbarkeit der Forderung (Vermögensverfall des Schuldners), kann das Schiedsgericht die Zahlung einer Sicherheitsleistung (des Beklagten) anordnen.

e) Noch etwas anderes ist schliesslich die Pflicht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit dem Erlass einer Massnahme des vorsorglichen Rechtsschutzes (vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2): Hier soll die Sicherheitsleistung den allfälligen Schadenersatzanspruch des Antragsgegners sichern.

Sechster Titel: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

Der sechste Titel befasst sich mit den Einzelheiten des Schiedsspruches, angefangen mit der Frage nach dem anwendbaren Recht (Art. 28) und Fragen von Beratung und Abstimmung bei Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium (Art. 29). Form und notwendiger Inhalt des Schiedsspruches werden sodann in Art. 30 geregelt; die Möglichkeit eines schiedsgerichtlichen Vergleichs war - als erwünschte Alternative zu einer streitigen Entscheidung - ebenso wie im Konkordat vorzusehen (Art. 31). Im Zusammenhang mit dem Hauptsacheentscheid ist auch die Kostenfrage zu regeln (Art. 32). Sodann waren die Wirkungen eines Schiedsspruches zu definieren (Art. 33), bevor - als Übergang zum Abschnitt über die Rechtsmittel - die Möglichkeiten der Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs zu behandeln waren. Angesichts dieses umfangreichen Inhaltes erschien es auch als sachlich angebracht, die Überschrift des 6. Titels etwas weiter zu fassen als im Konkordat ("Schiedsspruch") und sie mit der allgemeinen Formulierung "und Beendigung des Verfahrens" anzureichern.