Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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- Angabe von Tag des Erlasses und Sitz des Schiedsgerichts.
Alle drei Erfordernisse sind wesentlich: ohne ihr Vorhandensein liegt kein wirksamer Schiedsspruch vor. Solange eines dieser Erfordernisse fehlt, ist das Schiedsverfahren nicht abgeschlossen. Der Aufhebungsantrag nach Art. 35 wie auch der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. Art. 37 setzt die Erfüllung aller formellen Erfordernisse voraus.
Der Schiedsspruch bedarf natürlich unbedingt der Bezeichnung der Parteien in genügender Kennzeichnung und der Angaben der gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten. Diese (in Art. 33 lit. b Konkordat eigens aufgeführte) Voraussetzung ist selbstverständlich, weil sonst überhaupt keine vollstreckungsfähige Entscheidung vorläge.
Dass der Schiedsspruch die Namen der Schiedsrichter enthalten muss (so Art. 33 lit. a Konkordat), ist ebenfalls selbstverständlich: Andernfalls wäre eine Verifizierung der Echtheit der Unterschrift(en) nicht möglich.
Dass der Schiedsspruch schliesslich auch "die Spruchformel über die Sache selbst" enthält (so ausdrücklich Art. 33 lit. f Konkordat), ist ebenso selbstverständlich: Ohne genaue Angabe der getroffenen Entscheidung liegt gar kein Schiedsspruch vor. Der Schiedsspruch muss ja klar und eindeutig erkennen lassen, wie das Schiedsgericht entschieden hat.
Auf die Übernahme von lit. a, b und f von Art. 33 Konkordat kann somit verzichtet werden.
a) Absatz 1 verlangt schriftliche Abfassung des Schiedsspruchs und Unterzeichnung durch den (die) Schiedsrichter. Die schriftliche Abfassung findet sich zwar ausdrücklich nur in Art. 189 Abs. 2 S. 2 IPRG; aus den inhaltlichen Erfordernissen ergibt sich dies, wenn auch nicht ausdrücklich, aber auch aus Art. 33 Konkordat.
Besteht das Schiedsgericht aus mehr als einem Schiedsrichter, so kann nach Abs. 1 Satz 2 die Weigerung eines oder mehrerer Mitglieder (ob Beisitzer oder Präsident spielt keine Rolle), ihre Unterschrift unter den Schiedsspruch zu leisten, das Wirksamwerden des betreffenden Schiedsspruchs nicht verhindern, solange noch eine "Mehrheit aller Mitglieder" unterschriftswillig ist. Es ist lediglich der Grund für die fehlende(n) Unterschrift(en) anzugeben. Satz 2 übernimmt damit Absatz 2 Satz 2 von Art. 33 Konkordat, erweitert ihn aber gleichzeitig, indem er die Mehrheit der Unterschriften nicht nur bei "Verweigerung", sondern auch bei anderen Gründen (z.B. Urlaubsabwesenheit, Krankheit usw.) genügen lässt.
Zur Obstruktion eines Schiedsrichters bei der Abstimmung s. Art. 29. Es sind also verschiedene Mehrheiten möglich: Für die Abstimmung genügt eine Mehrheit gem. Art. 29 Abs. 2, für die Unterschrift eine solche gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 2, wobei die Mehrheiten nicht identisch sein müssen.
b) Absatz 2 übernimmt die (disponible) Begründungspflicht von Art. 33 lit. e Konkordat. In welcher Form die schriftlichen Gründe gegeben werden, ist rechtlich belanglos. Zweckmässigerweise wird aber auch im Schiedsverfahren die Trennung von Sachverhalt und Entscheidungsgründen eingehalten werden. Denn wenn die Gründe voll verständlich sein sollen, muss der Sach- und Streitstand wiedergegeben werden, wozu auch die genaue Wiedergabe der gestellten Anträge gehört. Die in lit. d und e von Art. 33 Konkordat aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an einen Schiedsspruch sind somit in der Begründungspflicht von Absatz 2 enthalten. Auf die Übernahme von lit. d und e kann somit verzichtet werden.