Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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bb) Das Modellgesetz behandelt den Fall des Schiedsrichters, der an einer Abstimmung ohne zwingenden Grund nicht teilnimmt, nicht. Die Regelung erscheint aber als konsequente und praktische Fortführung der Regelung zur verweigerten Unterschriftsleistung (vgl. Art. 30 Abs. 1 S. 2).
cc) Voraussetzung für die Lösung gemäss Abs. 2 ist jedoch, dass bei der Abstimmung ohne den verweigernden Schiedsrichter noch die nach Abs. 1 erforderliche absolute Stimmenmehrheit zustande kommt (oder die durch Parteivereinbarung näher qualifizierte Mehrheit).
Art. 30 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
1 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterzeichnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für jede fehlende Unterschrift angegeben wird.
2 Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des Artikels 31.
3 Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Sitz des Schiedsgerichts anzugeben; der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
4 Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.
5 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Konkordat: Artt. 32, 33, 35
IPRG: Artt. 188, 189
Modellgesetz: Art. 31
Art. 30 (Form und Inhalt des Schiedsspruchs)
Während Art. 189 IPRG sich mit zwei knappen Sätzen (Art. 189 Abs. 2 S. 2 und 3) über Form und Inhalt des Schiedsspruches begnügt, enthält Art. 33 Konkordat eine recht einlässliche Regelung. Dies ist für nationale Schiedsverfahren (mit einem grösseren Bedürfnis nach "Regelungsdichte") auch angezeigt; allerdings ist der inhaltlich unveränderte Art. 33 Konkordat in die Fassung von Art. 31 Modellgesetz und damit in eine modernere Form gebracht worden.
Art. 30 will den Abschluss des Schiedsverfahrens und das Vorliegen eines Schiedsspruchs an sichtbare äussere Vorgänge knüpfen und damit sicherstellen, denn in vielen Fällen müsste es sonst zweifelhaft sein, ob und wann vom Schiedsgericht eine als endgültig betrachtete Entscheidung ergangen ist. Art. 30 stellt einfach zu erfüllende Formvorschriften auf, indem er nicht nur auf die (auch bloss fakultative) Hinterlegung des Schiedsspruchs, sondern auch auf seine förmliche Zustellung (vgl. Art. 35 Konkordat) verzichtet. Art. 30 verlangt demnach lediglich
- Unterschrift(en)
- Übersendung des unterschriebenen Schiedsspruchs