Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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sprüchlich ist, durch die Nichtigkeitsbeschwerde eine abschliessende Regelung für Fälle dieser Art (so BGE 110 Ia 123; s. zum ganzen Rüede/Hadenfeldt, § 42 II).
Diese unübersichtliche und wenig einleuchtende Rechtslage muss verbessert werden. Art. 34 regelt nunmehr systematisch kohärent alle diese Formen der nachträglichen "Entscheidung" durch das Schiedsgericht, und zwar ohne den Umweg über die Nichtigkeitsbeschwerde (bzw. den Aufhebungsantrag): Während die Parteien (zeitlich begrenzt) einen Antrag auf Berichtigung (Nr. 1), Erläuterung (Nr. 2) oder Ergänzung (Nr. 3) des Schiedsspruches stellen können, kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung des Schiedsspruchs vornehmen.
Art. 34 übernimmt Art. 33 Modellgesetz, ist allerdings aus Gründen der Übersichtlichkeit etwas anders aufgebaut als Art. 33 Modellgesetz.
a) Berichtigung des Schiedsspruchs (Absatz 1 Nr. 1)
Die Berichtigung von Schreib-, Rechen-, Druck- und anderen Fehlern ähnlicher Art ("offenbare Unrichtigkeit") kann beim Schiedsgericht beantragt werden. Solange der Schiedsspruch nicht bekanntgemacht ist, handelt es sich jedoch um keine solche Berichtigung eines Schiedsspruchs, da ja noch kein Schiedsspruch besteht. Die "Berichtigung" ist dann eine ganz gewöhnliche Verbesserung, die nach Unterzeichnung des Schiedsspruchs eines von allen Schiedsrichtern gefassten Beschlusses bedarf und bis zur Übersendung des Schiedsspruchs an die Parteien möglich ist. Nach diesem Zeitpunkt ist die Berichtigung nur noch auf Antrag möglich. Bei der Berichtigung ist grosse Vorsicht geboten. Liegt in Wahrheit keine Berichtigung vor, d.h. keine Angleichung des Niedergeschriebenen an das Gewollte, sondern eine Änderung im Willen, dann unterliegt der Berichtigungsschiedsspruch der Aufhebung, weil das Schiedsgericht nicht mehr zuständig war (Art. 35 Abs. 2 lit. b). Die Berichtigung kann die Formel, den Tatbestand oder die Gründe ergreifen. Die gänzlich fehlende Begründung kann aber nicht durch "Berichtigung" nachgeholt werden.
Der Antrag auf Berichtigung ist auf 30 Tage ab Empfang des Schiedsspruchs befristet, soweit keine andere Parteivereinbarung vorliegt (Abs. 2). Eine Berichtigung ist allerdings auch von Amtes wegen möglich, Absatz 4.
b) Erläuterung des Schiedsspruchs (Absatz 1 Nr. 2)
Diese "authentische Interpretation" ist dem Schweizer Recht wohl bekannt; so regelt z.B. Art. 145 OG die "Erläuterung" wie folgt: "Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor". Aus diesen Formulierungen wird deutlich, was unter Nr. 2 zu verstehen ist: ist der Schiedsspruch unklar, zweideutig, "dunkel" oder enthält er Widersprüche, die nicht unter Nr. 1 fallen, so kann um Erläuterung ersucht werden. Frist wie bei Nr. 1.
c) Ergänzung des Schiedsspruches (Absatz 1 Nr. 3)
Ob der geltend gemachte Anspruch im Tatbestand angegeben war, ist im Schiedsverfahren belanglos. Zweckmässig wird aber gegebenenfalls der Tatbestand berichtigt, um die Zuständigkeit des Schiedsgerichts klarzustellen. In den Fällen der Ergänzung war das Schiedsverfahren nur scheinbar beendet. Es lag in Wahrheit ein Teilschiedsspruch vor. Das neue Verfahren über den übergangenen Anspruch muss völlig den Erfordernissen eines Schiedsverfahrens unterstehen. Es bedarf der erneuten Anhörung der Parteien, eines erneuten Schiedsspruchs und einer neuen Wahrung