Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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unterschiedlichen Formulierungen der Absätze 2 und 3 ergibt sich, dass die Aufhebungsgründe von Absatz 3 von Amtes wegen zu beachten sind, während die Aufhebungsgründe von Absatz 2 vom Antragsteller "geltend zu machen" sind.

Diese Differenzierung ist in dieser Deutlichkeit dem Schweizer Recht bisher nicht geläufig. Gemäss Konkordat kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um einen bestimmten Nichtigkeitsgrund "geltend zu machen" - woraus im übrigen auch schon das Missverständnis entstehen kann, als ob eine blosse (eventuell substantiierte) Behauptung oder eine Glaubhaftmachung genüge. Das IPRG schweigt sich hierüber sogar ganz aus. Demgegenüber stellen die neuen Formulierungen eindeutig klar, dass zwar für beide Absätze die Beweislast für das Vorliegen des Aufhebungsgrundes bei der klagenden Partei liegt, dass aber die Rügepflicht nur bei Abs. 2 gilt, während für Abs. 3 der Untersuchungsgrundsatz gilt (dies entspricht im übrigen ganz dem Art. V des UN-Übereinkommens von 1958).

c) Die Aufhebungsgründe von Absatz 2 entsprechen im wesentlichen Art. 36 Konkordat; da sie sich mit den Aufhebungsgründen von Art. 190 Abs. 2 lit. a-c IPRG decken, kann zu ihrer Interpretation auf die inzwischen reichhaltige Judikatur und Literatur zu Art. 190 IPRG verwiesen werden und behält diese ihren Wert auch für Art. 35 BZPO. Dies dürfte für die Praxis einen wesentlichen Vorteil darstellen. Im folgenden kann sich die Erläuterung also auf die Änderungen von Art. 35 gegenüber Art. 36 Konkordat beschränken.

aa) Lit. a-c Konkordat kehren in lit. a-c von Absatz 2 wieder, allerdings bei lit. c ohne den Punkt, "es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen". Diese Rüge kann nicht zur Aufhebung des Schiedsspruches in den beurteilten Punkten führen, sondern muss mit einem Antrag auf Ergänzung des Schiedsspruches (Art. 34 Abs. 1 Ziff. 3) geltend gemacht werden.

bb) Lit. d Konkordat bezieht sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. die Bemerkungen zu Art. 23); sie geht in Absatz 3 auf, s. dazu unten dd.

cc) Wenn der Schiedsspruch nicht die in der Schiedsvereinbarung erwähnten Streitpunkte betrifft oder über die Grenzen der Schiedsvereinbarung hinausgeht, ist der Aufhebungsgrund von Abs. 2 lit. c gegeben (Überschreiten der Schiedsvereinbarung). Dies gilt aber auch für die Situation des ultra petita gemäss lit. e Konkordat: Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG (= Art. 35 Abs. 2 lit. c) umfasst beide Situationen und fasst damit die Aufhebungsgründe von Art. 36 lit. c und e Konkordat zusammen (so BGE 116 II 639 E. 3a).

dd) Lit. f Konkordat stellt eine unerwünschte (vgl. Art. 27 Abs. 3 IPRG) révision au fond dar und war der Hauptgrund für Angriffe gegen das Konkordat, vor allem im internationalen Verhältnis. Von folgendem ist auszugehen:

Ein ausländischer Schiedsspruch kann - wie auch ein ausländisches Urteil (Art. 27 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 27 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen) - materiell-rechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Entscheid vor dem ordre public standhält (Art. V Abs. 2 lit. b UN-Übereinkommen). Dasselbe gilt für einen inländischen Schiedsspruch in einem internationalen Verhältnis (Art. 190 Abs. 1 lit. e IPRG). Lediglich für einen inländischen Schiedsspruch in einem nationalen Verhältnis (Art. 36 lit. f Konkordat) hat bisher etwas anderes gegolten, nämlich eine Überprüfung auf Willkür.

Dabei sind beide Begriffe durchaus unterschiedlich zu interpretieren: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anfechtungsgrund von Art. 190 Abs. 1 lit. e IPRG (ordre public) im Vergleich mit Art. 36 lit. f. Konkordat (Willkür) enger zu interpretieren. Mit anderen Worten: Die Kontrolldichte bei Willkür ist grösser als die