Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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spruchs auch beide Parteien als Solidarschuldner verklagen. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichterkosten andererseits nicht zutreffend, müssen die Parteien ihrer Ansicht nach zuviel gezahlte Schiedsrichterkosten ebenfalls ausserhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen.
Art. 33 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Konkordat: -
IPRG: -
Modellgesetz: -
Art. 33 (Wirkungen des Schiedsspruchs)
Eine solche eindeutige Aussage, wie sie nunmehr Art. 33 enthält, findet sich für das Schweizer Recht bisher weder im IPRG noch im Konkordat. Lediglich indirekt finden sich Aussagen über einen Teil der Wirkungen eines Schiedsspruchs, nämlich bezüglich seiner Wirkung Vollstreckbarkeit, vgl. Art. 44 Konkordat bzw. Art. 193 IPRG.
Gleichwohl wird auch schon bisher in der Schweiz die in Art. 33 formulierte Auffassung vertreten, wie das Bundesgericht bestätigt: "auch private Schiedsgerichte, deren Entscheide jenen der staatlichen Rechtspflege hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichstehen ..." (BGE 119 II 271 E. 3b; 117 Ia 166 E. 5a). Angesichts der überragenden Bedeutung dieser Aussage, nämlich Gleichstellung von Schiedsspruch und staatlichem Urteil jedenfalls hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, erscheint es als berechtigt und angezeigt, diesen Grundsatz im Gesetz festzuhalten.
Damit ist auch eine systematisch sinnvolle Ordnung eingehalten: Nach den Regelungen über Form und Inhalt des Schiedsspruchs (Artt. 30-32) und vor dem Abschnitt über die Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch findet sich eine Aussage über die Wirkungen des Schiedsspruchs. Zwischen der Anordnung von Rechtskraft und den (ausserordentlichen) Rechtsbehelfen ist dann noch eine Aussage über Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs zu treffen (Art. 34).
a) Die formelle Rechtskraft tritt sofort mit Erfüllung der Förmlichkeiten von Art. 30 ein und bedeutet, dass der Schiedsspruch nicht mehr abgeändert werden kann (Art. 34 sowie ein von den Parteien vereinbartes zweitinstanzliches Schiedsverfahren vorbehalten). Die formelle Rechtskraft von Schiedssprüchen folgt daraus, dass gegen Schiedssprüche nur ausserordentliche Rechtsmittel (vgl. Art. 38 Konkordat sowie Art. 190 Abs. 1 IPRG) wie ein Aufhebungsantrag oder eine Revision statthaft sind.
b) Die materielle Rechtskraft, d.h. die Massgeblichkeit des Inhalts der Entscheidung, tritt (als Folge der formellen Rechtskraft) ebenfalls ein. Sie unterscheidet sich von der Rechtskraft eines staatsgerichtlichen Urteils nicht. Das bedeutet u.a., dass auch die Rechtskraft eines Schiedsspruches von Amtes wegen zu beachten ist und dass die Parteien den Schiedsspruch nicht durch Vereinbarung aufheben können.
c) Der objektive Umfang der Rechtskraft geht auch beim Schiedsspruch so weit, wie über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Ist z.B nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, so kann die Rechtskraft auch nur