Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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wenn sie schon feststehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 28). Die Kosten stehen dann fest, wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen der Schiedsrichter mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind. Insofern scheidet eine "offensichtliche Übersetzung" von vornherein aus. Im übrigen obliegt die Entscheidung über die Kosten der Schiedsrichter dem staatlichen Gericht, bei dem die Schiedsrichter gegen den klagen können, der nach ihrem Schiedsspruch die Kosten zu tragen hat (sofern das Schiedsgericht überhaupt entschieden hat, bevor seine Kosten vorschussweise bezahlt waren). Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichterkosten andererseits nicht zutreffend, müssen die Parteien ihrer Ansicht nach zuviel gezahlte Schiedsrichterkosten ebenfalls ausserhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen.
Nachdem Art. 28 diese Dinge klarstellt, ist auch lit. i überflüssig geworden.
d) Die Aufhebungsgründe von Absatz 3 bestehen aus dem ordre-public-Verstoss und aus der fehlenden Schiedsfähigkeit.
aa) Zur ordre public-Widrigkeit siehe schon oben c) dd).
bb) Mangelnde Schiedsfähigkeit fällt an sich schon unter Abs. 2 lit. b; die fehlende Schiedsfähigkeit soll jedoch von Amtes wegen beachtet werden (s. dazu oben b), weshalb sie in Abs. 3 eigens aufzuführen war.
e) Absatz 4 enthält eine Frist von 90 Tagen für die Erhebung der Aufhebungsklage. Diese Frist ist länger als die 30-Tage-Frist von Art. 37 Konkordat (und nach IPRG); dies folgt aus der Übernahme der Frist des Modellgesetzes (Art. 34 Abs. 3). Allerdings wird diese Frist unter den Vorbehalt gestellt, dass die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Ausweitung der Frist soll gewährleisten, dass eventuelle Vergleichsverhandlungen der Parteien über Modalitäten der Erfüllung des Schiedsspruches nicht unter Zeitdruck geraten und eine Aufhebungsklage nur rein vorsorglich (zur Fristwahrung) erhoben werden muss. Im übrigen besteht für Aufhebungsklage und Revisionsgesuch dieselbe Frist (vgl. Art. 36 Abs. 2).
Die Frist beginnt (Abs. 4 Satz 2) mit Empfang des Schiedsspruchs durch den Kläger oder, falls ein Antrag auf Berichtigung usw. gemäss Art. 34 gestellt worden war, mit Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Die Frist von Satz 2 verlängert sich jedoch nicht, wenn über den Antrag auf Berichtigung usw. bis Fristablauf nicht entschieden ist.
f) Gemäss Art. 39 Konkordat kann das Gericht nach seinem Ermessen "den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen". Absatz 5 greift diesen Gedanken auf, modifiziert ihn allerdings etwas: Die Regelung von Art. 39 Konkordat bedeutet in der Sache (Zurückweisung an das Schiedsgericht mit Fristsetzung) eine Aussetzung des Aufhebungsverfahrens, um "dem Schiedsgericht Gelegenheit zu geben ..., die Gründe für die Aufhebung [des Schiedsspruchs] zu beseitigen" (so wörtlich Art. 34 Abs. 4 Modellgesetz). Der Grund für die vorliegende (dem neuen deutschen Recht, § 1059 Abs. 4 D-ZPO, entsprechende) andere Lösung liegt darin, dass bei dem erneuten Schiedsspruch Aufhebungsgründe in aller Regel nicht mehr vorliegen dürften und deshalb ein frühzeitiger Abschluss des Aufhebungsverfahrens durch Aufhebung des Schiedsspruchs dem Bestreben nach Entlastung der staatlichen Justiz entgegenkommt.
"Geeignete Fälle" sind dabei solche, in denen der Schiedsspruch aus rein formalen Gründen aufzuheben ist, also wegen nicht ordnungsgemässer Besetzung des Schiedsgerichts, nicht ordnungsgemässer Vertretung der Parteien oder Entschei-